Das Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir!“ legitimiert sexuellen Mißbrauch – Eine „katholische“ Grundschule findet es so toll, daß sie Kinder zwingt daran teilzunehmen


In Salz­kot­ten bei Pader­born, Erz­bis­tum Pader­born, wer­den Eltern, die ihre Kin­der vor sexu­el­len Miß­brauch schüt­zen wol­len, ver­folgt und inhaf­tiert. Die Direk­to­rin der Libo­ri­us­schu­le geht gegen Eltern, die ihre Kin­der von dem Thea­ter­stück Mein Kör­per gehört mir! fern­hal­ten, seit Jah­ren radi­kal vor, ver­stößt dabei gegen Recht und Gesetz und stellt sich offen gegen die katho­li­sche Lehre.

Anzei­ge

Das Thea­ter­pro­jekt

Das Thea­ter­pro­jekt Mein Kör­per gehört mir! der „thea­ter­päd­ago­gi­schen werk­statt“ Osna­brück will Grund­schü­ler der drit­ten und vier­ten Klas­se errei­chen. Durch das Pro­gramm „soll das Ich des Schü­lers, sein Selbst­ver­trau­en, sei­ne Bereit­schaft zur Abwehr von Über­grif­fen und zur Suche nach Hil­fe Drit­ter gestärkt wer­den. Es soll dem Kind hel­fen, Ja- und Nein-Gefüh­le zu unter­schei­den und die Regeln zu ler­nen, Gefah­ren­si­tua­tio­nen vor­zu­beu­gen“ [1]Begleit­ma­te­ri­al zu die­sem Thea­ter­pro­jekt, S.2. Die­se Regeln bestehen aus drei Fra­gen, die den Kin­dern an die Hand gege­ben wer­den, um sich rich­tig zu ver­hal­ten [2]ebd. S.7 : 1. Habe ich ein Ja- oder Nein-Gefühl? 2. Weiß eine ver­trau­te Per­son, wo ich bin? 3. Bekom­me ich Hil­fe, wenn ich wel­che brauche?

Die­se drei Fra­gen „kön­nen“, so das Begleit­ma­te­ri­al (S.7), den Kin­dern „hel­fen, eine gute Wahl zu tref­fen.“ Beant­wor­tet das Kind eine die­ser Fra­gen mit Nein, dann soll es auch Nein sagen [3]ebd. S.7. Das Thea­ter­pro­jekt ist inter­ak­tiv und besteht aus drei Pro­gramm­tei­len, die drei The­men­be­rei­che beinhal­ten: Gefüh­le erken­nen und mit­tei­len, Begeg­nun­gen mit Frem­den und sexu­el­ler Miß­brauch durch Fami­li­en­mit­glie­der oder ande­re ver­trau­te Per­so­nen. Die Pro­gramm­tei­le ent­hiel­ten in Salz­kot­ten an der „katho­li­schen“ Libo­ri­us­schu­le drei Szenen.

Gefühls­trai­ning

Ein Mäd­chen bür­stet einem Jun­gen das Haar. Anfangs fin­det er es ange­nehm. Doch dann wird das Bür­sten schmerz­haft, und schließ­lich sagt der Jun­ge: „Nein!“

Begeg­nung mit Fremden

„Ein Mäd­chen spielt in einem Park. Der Vater des Mäd­chens ist eben­falls dort, aber in ein Gespräch ver­tieft. Ein Frem­der kommt und sucht angeb­lich sei­nen Hund. Das Mäd­chen und der Frem­de kom­men ins Gespräch, und sie hilft ihm bei der Suche. Der Frem­de lockt das Mäd­chen in eine ent­le­ge­ne Ecke des Parks, wo er sie von hin­ten greift und ihr den Mund zuhält.“

Sexu­el­ler Miß­brauch durch Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge und ver­trau­te Personen

„Ein Jun­ge wird von sei­nem Onkel sexu­ell miß­braucht. Er will, daß der Onkel damit auf­hört, doch der setzt ihn unter Druck. Der Jun­ge erzählt sei­ner Mut­ter von dem Miß­brauch. Die Mut­ter kann sich nicht vor­stel­len, daß der Jun­ge recht hat, und schickt ihn ins Bett. Dar­auf spricht der Jun­ge sei­nen Trai­ner an, aber auch hier erhält er kei­ne Hil­fe. Wie­der allein, erzählt der Jun­ge von einem Gespräch mit der Mut­ter eines Freun­des – die­se gibt ihm selbst die Schuld an dem Miß­brauch. Der Lei­dens­druck wird im Lau­fe der Zeit immer grö­ßer, so daß der Jun­ge einen vier­ten Anlauf nimmt und zu sei­ner Leh­re­rin geht. Die­se hört ihm zu und bie­tet ihre Unter­stüt­zung an.“

Eini­ge Schu­len haben die­ses Thea­ter­pro­jekt zur Schul­pflicht­ver­an­stal­tung gemacht, so daß die Nicht­teil­nah­me als Schul­pflicht­ver­let­zung in NRW z.B. mit Buß­geld­be­schei­den geahn­det wird, wenn kei­ne Befrei­ung erteilt ist. [4]Acht­fa­cher Fami­li­en­va­ter in Erzwin­gungs­haft, weil Kind in der Grund­schu­le nicht an Sexu­al­pro­jekt teil­nimmt

Begrün­dung der Eltern, die ihre Kin­der nicht an dem Pro­jekt haben teil­neh­men las­sen und dafür Buß­gel­der und Erzwin­gungs­haft auf sich genom­men haben

Die Eltern sahen das Thea­ter­pro­jekt in der Schu­le, bevor es in den Klas­sen ihrer Kin­der gezeigt wur­de. Die Eltern lehn­ten die Teil­nah­me ihrer Kin­der ab. Sie haben ihre Ableh­nungs­grün­de in ihrer Anhö­rung der Schul­be­hör­de mit­ge­teilt. Sie hal­ten die­ses Pro­jekt für falsch und schäd­lich. Das Pro­jekt sexua­li­sie­re die Kin­der, sei aus­schließ­lich eman­zi­pa­to­risch, bewah­re die Kin­der nicht vor sexu­el­lem Miß­brauch, son­dern legi­ti­mie­re ihn, wenn die Kin­der die­sem gefühls­mä­ßig zustimm­ten, zer­set­ze die elter­li­che Auto­ri­tät, ver­sto­ße gegen die christ­li­che Ethik, und dem Pro­jekt feh­le der Nach­weis, daß es wis­sen­schaft­lich fun­diert sei.

Die Beur­tei­lung der  Eltern ist zutreffend!

Das Pro­jekt ist ein­sei­tig ideo­lo­gisch eman­zi­pa­to­risch aus­ge­rich­tet und steht damit im Gegen­satz zur Neu­tra­li­täts­pflicht der Schu­le. Das Pro­jekt ist nicht wert­neu­tral, es ist nicht nach ver­all­ge­mei­ne­rungs­fä­hi­gen Kri­te­ri­en gestal­tet und ver­letzt damit die staat­li­che Neu­tra­li­täts­pflicht. Es unter­rich­tet die Kin­der aus­schließ­lich ideo­lo­gisch ein­sei­tig im Sin­ne der eman­zi­pa­to­ri­schen Welt­an­schau­ung und ist damit grundgesetzwidrig.

Das Pro­jekt lehrt die Kin­der, daß sie in ihrem sexu­el­len Ver­hal­ten frei, eman­zi­piert von Eltern, Nor­men, ethi­schen und mora­li­schen Vor­stel­lun­gen sei­en. Die Kin­der ent­schei­den frei – selbst­be­stimmt. Das Pro­jekt schärft den Kin­dern ein, daß sie an dem sexu­el­len Miß­brauch nie eine Schuld trifft [5]ebd. S. 2 und 7.

Mah­nun­gen an Kin­der zu rich­ten ist falsch – so heißt es im Begleit­pro­gramm (S. 2): „Mah­nun­gen wie ‚Geh nicht mit Frem­den‘ rich­ten das Schuld­emp­fin­den des Kin­des auf sich selbst. Das Pro­gramm zeigt, wie falsch die­se Stra­te­gie ist: Bei sexu­el­lem Miß­brauch trägt die Schuld nie auch das Opfer, son­dern immer nur der Täter.“

Mah­nun­gen wer­den als falsch hin­ge­stellt, weil sie der eman­zi­pa­to­ri­schen Ideo­lo­gie wider­spre­chen. Das Kind kann also machen, wozu es Lust hat, und alle Mah­nun­gen und Regeln in den Wind schla­gen, und den­noch hat immer der Ande­re Schuld. Das Kind wird dadurch zu ver­ant­wor­tungs­lo­sem Ver­hal­ten und zur Miß­ach­tung von elter­li­chen Gebo­ten erzogen.

Das Kind wird mit die­ser eman­zi­pa­to­ri­schen Sexu­al­erzie­hung einem Erwach­se­nen gleich­ge­stellt. Das Kind wird nicht mehr als schutz­be­dürf­tig ange­se­hen. Das Kind erlebt sich allein. Es ver­liert damit den Schutz, den kla­re ver­bind­li­che Nor­men der Eltern ihm bie­ten. Ist das Kind so auf sich selbst gestellt, hat es ein Täter leicht, es ent­spre­chend zu beein­flus­sen und sich gefü­gig zu machen. Damit ver­letzt das Pro­jekt nicht nur die Neu­tra­li­täts­pflicht der Schu­le, son­dern gefähr­det das Kindeswohl.

Die eman­zi­pa­to­ri­sche Sexu­al­erzie­hung steht im Gegen­satz zum elter­li­chen Erziehungsrecht

Eltern haben auf­grund ihrer grund­ge­setz­lich gewähr­lei­ste­ten Erzie­hungs­ver­ant­wor­tung [6]Art. 6 II Satz 1 GG das Recht und die Pflicht, ihr Kind vor Kin­des­wohl­ge­fähr­dun­gen zu schüt­zen [7]§ 1666 I BGB – dazu gehört auch der Schutz vor sexu­el­lem Miß­brauch. Kom­men sie die­ser Pflicht nicht nach, so kann ihnen das Sor­ge­recht für ihre Kin­der ent­zo­gen wer­den. Nach dem Pro­jekt haben die Eltern die­ses Recht und die­se Pflicht nicht. Das Pro­jekt steht damit im Wider­spruch zur grund­ge­setz­li­chen Wertentscheidung.

Das Pro­jekt gibt den Kin­dern vor, sie hät­ten über ihr Sexu­al­ver­hal­ten selbst zu bestim­men – unab­hän­gig von ihren Eltern. Damit eman­zi­piert das Pro­jekt die Kin­der aus der elter­li­chen Erzie­hungs­ver­ant­wor­tung [8]Art. 6 II Satz 1 GG und § 1666 BGB und damit aus dem elter­li­chen Für­sor­ge­ver­hält­nis, um sie auf sich selbst zu stel­len, was für sie auf Grund ihres Alters aber unzu­mut­bar ist. Kin­der sind Kin­der und bedür­fen der Erzie­hung. Sie sind kei­ne Erwach­se­ne. Das ver­kennt das Pro­jekt auf Grund sei­ner eman­zi­pa­to­ri­schen Aus­rich­tung und gefähr­det damit die Kinder.

Das Pro­jekt steht im Gegen­satz zu den poli­zei­li­chen Prä­ven­ti­ons­hin­wei­sen, an die sich die betrof­fe­nen Eltern hal­ten und gehal­ten haben

Die Miß­brauchs­prä­ven­ti­on der Poli­zei [9]vom Kom­mis­sa­ri­at Vor­beu­gung, Pader­born rich­tet sich unter Beach­tung gel­ten­den Rechts an die Eltern und erwar­tet von die­sen, daß sie die poli­zei­li­chen Hin­wei­se in ihrer Kin­der­er­zie­hung umset­zen, um ihrer Eltern­ver­ant­wor­tung zu genü­gen. Danach haben die Eltern ihr Kind u. a. zu mah­nen (S.1):

„…sagen Sie ihm immer wie­der, daß es weder mit Frem­den mit­ge­hen noch in ein Auto ein­stei­gen darf. Ver­deut­li­chen Sie Ihrem Kind, daß es nur dann mit ande­ren Men­schen mit­ge­hen darf, wenn Sie es aus­drück­lich geneh­migt haben. Ver­ein­ba­ren Sie mit Ihrem Kind, daß es Ihnen dar­über berich­tet, wenn es zum Mit­ge­hen oder Mit­fah­ren auf­ge­for­dert wurde.“

Danach haben die Eltern ihrem Kind zu erklä­ren [10]ebd.:

… „daß es ver­su­chen soll, ganz schnell zu ande­ren Leu­ten zu lau­fen, wenn jemand es mit Gewalt mit­neh­men oder zu etwas zwin­gen will.“

Nach dem Thea­ter-Pro­jekt jedoch ist es falsch, Kin­dern Mah­nun­gen zu ertei­len wie: „Geh nie mit einem Frem­den!“, und es ist auch ent­spre­chend falsch, das Kind zu ermah­nen, „ganz schnell weg­zu­lau­fen“, wenn es in aku­ter Gefahr ist. Das Pro­jekt gefähr­det mit sol­chen Beleh­run­gen die Kin­der und stei­gert eher die Gefahr sexu­el­len Mißbrauchs.

Das Pro­jekt steht im Gegen­satz zum straf­recht­li­chen Kinderschutz

§ 176 I StGB (Straf­ge­setz­buch) lautet:

„Wer sexu­el­le Hand­lun­gen an einer Per­son unter 14 Jah­ren (Kind) vor­nimmt oder an sich von dem Kind vor­neh­men läßt, wird mit Frei­heits­stra­fe… bestraft.“

Das Gesetz stellt sexu­el­le Hand­lun­gen von straf­mün­di­gen Per­so­nen (Jugend­li­che und Erwach­se­ne) an Kin­dern unter Stra­fe, unab­hän­gig davon, ob die­se ein­ge­wil­ligt haben oder nicht. § 176 StGB will die kind­li­che Gesamt­ent­wick­lung von sexu­el­len Erleb­nis­sen frei­hal­ten, die nicht in der kind­li­chen Ent­wick­lung selbst, son­dern in den sexu­el­len Moti­ven Erwach­se­ner oder Jugend­li­cher begrün­det sind [11]Tröndle/​ Fischer, Komm. zum StGB, §176 Anm. 2.

Nach Prof. Hell­brüg­ge vom Kin­der­zen­trum Mün­chen fehlt in der gesam­ten Kind­heit das Begrei­fen des Geschlecht­li­chen und das Nach­voll­zie­hen geschlecht­li­cher Erleb­nis­se [12]„Exper­ten zur Sexu­al­erzie­hung“, 1982, S.3 , so daß die­ser umfas­sen­de straf­recht­li­che Schutz für Kin­der not­wen­dig ist, um ihre Per­sön­lich­keits­ent­wick­lung nicht zu schä­di­gen. Auch sexu­el­le Hand­lun­gen mit Ein­wil­li­gung des Kin­des sind daher unter Stra­fe gestellt und müs­sen es auch zum Schutz der Kin­der bleiben.

Das Pro­jekt ver­mit­telt den Kin­dern dage­gen, daß sexu­el­ler Miß­brauch nur dann vor­lie­ge, wenn die sexu­el­le Hand­lung gegen ihren Wil­len geschieht. Die „kind­ge­rech­te“ Defi­ni­ti­on von sexu­el­lem Miß­brauch lau­tet [13]Begleit­ma­te­ri­al S.7 :

„Wenn du ein Mäd­chen bist und jemand faßt dir an dei­ne Brust oder an dei­ne Schei­de oder an dei­nen Po, und du hast dabei ein komi­sches Gefühl, also ein Nein-Gefühl, dann ist das sexu­el­ler Miß­brauch. Und wenn du ein Jun­ge bist und jemand faßt dir an dei­nen Penis oder an dei­nen Po, und du fühlst, es stimmt etwas nicht, und du hast dabei ein Nein-Gefühl, dann ist das sexu­el­ler Miß­brauch. Und es ist auch sexu­el­ler Miß­brauch, wenn dich jemand über­re­det oder zwingt, Tei­le sei­nes Kör­pers anzu­fas­sen oder anzuschauen.

Sexu­el­ler Miß­brauch beginnt, wo der Erwach­se­ne oder Jugend­li­che nur zur per­sön­li­chen Befrie­di­gung sei­ner Sexua­li­tät zärt­lich ist, wo das Kind zur Zärt­lich­keit gedrängt wird, wo es dar­über schwei­gen soll, also wo sich das Kind benutzt fühlt.“

Sexu­el­ler Kin­des­miß­brauch ist danach nur noch eine sol­che sexu­el­le Hand­lung, die das Kind nicht will. Sexu­el­ler Kin­des­miß­brauch liegt danach nicht vor, wenn das Kind in die sexu­el­le Hand­lung ein­ge­wil­ligt hat – auf­grund sei­nes Ja-Gefühls.

Damit wird dem Kind ver­mit­telt: es kann auch sexu­el­len Kon­takt mit Jugend­li­chen und Erwach­se­nen haben, wenn es will. Die­se fal­sche Beleh­rung wird durch das Lied des Pro­jek­tes ver­stärkt [14]Kör­per­song, 2.Strophe:

„Wenn ich berührt wer­de, weiß ich, wie’s mir geht! Mein Gefühl, das ist echt, mein Gefühl hat immer Recht. Nein zu sagen, stark zu blei­ben, ist oft sehr schwer, doch ein Nein-Gefühl sagt mir: ich will das nicht mehr.“

Damit unter­läuft das Pro­jekt die Schutz­funk­ti­on des §176 I StGB und för­dert damit den sexu­el­len Kin­des­miß­brauch mit Zustim­mung des Kindes.

Dem Pro­jekt fehlt die wis­sen­schaft­li­che Fundierung

Die betrof­fe­nen Eltern haben bereits in ihrer Anhö­rung und immer wie­der um den Nach­weis der wis­sen­schaft­li­chen Fun­die­rung gebe­ten – erneut anläß­lich des dies­jäh­ri­gen Ein­sat­zes des Pro­jek­tes in der Libo­ri­us­schu­le. Die­ser wur­de ihnen bis heu­te nicht vor­ge­legt, obwohl die staat­li­che Sexu­al­erzie­hung wis­sen­schaft­lich fun­diert sein muß [15]KMK-Beschluß 06.10.1968.

Das Pro­jekt ver­stößt gegen die Glaubenserziehung

Das Pro­jekt belehrt die Kin­der, daß sie sexu­el­len Kon­takt mit jedem haben kön­nen, wenn sie dies wol­len. Das wider­spricht der Erzie­hung ent­spre­chend der christ­li­chen Ethik und den Gebo­ten Got­tes. Danach gehört die Sexua­li­tät in die Ehe, und Kin­der haben danach ihren Eltern zu gehorchen.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat einen sol­chen Kon­flikt zwi­schen staat­li­cher und elter­li­cher Erzie­hung zugun­sten der Eltern wie folgt ent­schie­den [16]BVerfGE 93,1/17 :

„Im Ver­ein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pfle­ge und Erzie­hung ihrer Kin­der als natür­li­ches Recht garan­tiert, umfaßt Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kin­der­er­zie­hung in reli­giö­ser und welt­an­schau­li­cher Hin­sicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kin­dern die­je­ni­gen Über­zeu­gun­gen in Glau­bens- und Welt­an­schau­ungs­fra­gen zu ver­mit­teln, die sie für rich­tig hal­ten. Dem ent­spricht das Recht, sie von Glau­bens­über­zeu­gun­gen [17]wie auch von Welt­an­schau­un­gen fern­zu­hal­ten, die den Eltern falsch und schäd­lich erscheinen.“

Der Ent­schei­dung lag der Fall zugrun­de, daß ein Kreuz an der Wand eines Klas­sen­zim­mers einer staat­li­chen Schu­le die Eltern in ihrer anthro­po­so­phi­schen Glau­bens­er­zie­hung ver­letzt hat. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gab den Eltern recht: Das Kreuz grei­fe in die nega­ti­ve Glau­bens­frei­heit der Eltern ein. Das Kreuz muß­te wei­chen, ande­ren­falls hät­ten die Kin­der nicht in die Schu­le gezwun­gen wer­den kön­nen. An die­se Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts sind alle Gerich­te und Behör­den gebunden.

Das Pro­jekt sexua­li­siert eher, als daß es schützt

Das Thea­ter­pro­jekt Mein Kör­per gehört mir ist „eine Col­la­ge in Mono­log, Dia­log und Lied für zwei Dar­stel­ler. Leicht­ver­ständ­li­che All­tags­sze­nen, die die Schü­ler nicht auf rei­ne Kon­su­mie­rung beschrän­ken, son­dern, indem die Dar­stel­ler zur Inter­ak­ti­on aus ihren Figu­ren her­aus­tre­ten, zu Rol­len­spie­len, Fra­gen und Gesprä­chen anre­gen – zu Mit­ge­stal­tung, Ana­ly­se und Kom­men­tar“ [18]Begleit­ma­te­ri­al S.2.

Die als leicht­ver­ständ­li­che All­tags­sze­nen bezeich­ne­ten Sze­nen sind weder für Grund­schü­ler leicht­ver­ständ­lich, noch sind es All­tag­sze­nen im Sin­ne des Wor­tes. Eine sol­che Ver­all­ge­mei­ne­rung kann nicht getrof­fen wer­den. Die Dar­stel­lun­gen und Aus­sa­gen solch hef­ti­ger Miß­brauchs­sze­nen, die wohl ver­ein­zelt auf­tre­ten kön­nen, sind psy­cho­lo­gisch und ent­wick­lungs­mä­ßig für neun- und zehn-jäh­ri­ge Schü­ler schäd­lich. Es ist wis­sen­schaft­lich belegt, daß Gewalt­sze­nen der zar­ten Psy­che eines Kin­des scha­den. Das gilt ins­be­son­de­re für Kin­der, die von ihren Eltern vor Kon­fron­ta­tio­nen mit sexu­el­len Dar­stel­lun­gen und Ver­hal­tens­wei­sen geschützt wer­den, die ihrem Rei­fe­grad nicht ent­spre­chen, und die die welt­an­schau­li­che oder reli­giö­se Über­zeu­gung der Eltern unter­lau­fen. Die­se Kin­der blei­ben nicht ohne Auf­klä­rung. Für die Eltern ist sexu­el­ler Kin­des­miß­brauch kein Tabu-The­ma, und ihre Kin­der sit­zen auch nicht in der Fal­le, wie die Schul­lei­te­rin meint [19]Idea-Spek­trum 15/​2010, S. 35, son­dern die betrof­fe­nen Eltern schüt­zen ihre Kin­der vor sexu­el­len Über­grif­fen nach tra­di­tio­nel­len, bewähr­ten Metho­den, wie sie die Poli­zei in ihrer Prä­ven­ti­ons­in­for­ma­ti­on für Eltern an die Hand gibt. Die­se Rat­schlä­ge der Poli­zei sind, wie die Eltern der Schul­be­hör­de gegen­über erklär­ten, „selbst­ver­ständ­lich für ihre Erzie­hung“ [20]Anhö­rung der Betrof­fe­nen S.3 vom 15.06.07. In die­ser Wei­se auf­ge­klär­te Kin­der wer­den durch die Lehr­in­hal­te des Pro­jek­tes und durch sei­ne Dar­stel­lun­gen schockiert, ver­stört, irri­tiert und neh­men Schaden.

Unab­hän­gig davon wer­den Kin­der, die durch erwach­se­ne Schau­spie­ler Sze­nen des sexu­el­len Miß­brauchs vor­ge­spielt bekom­men und in Rol­len­spie­len die­sen selbst spie­len, eher sexua­li­siert als geschützt. Es wer­den nicht nur ihre natür­li­chen Scham­gren­zen durch­bro­chen und damit zer­stört, son­dern der sexu­el­le Miß­brauch ver­liert sei­ne Schreck­lich­keit – er wird zu einem Spiel und ver­führt dazu, das Gelern­te nicht nur im Rol­len­spiel anzu­wen­den, son­dern auch in der Rea­li­tät auszuüben.

Die Ver­pflich­tung zur Teil­nah­me an dem Pro­jekt ver­stößt gegen Recht und Gesetz

Das Thea­ter­pro­jekt als staat­li­che Sexu­al­erzie­hungs­maß­nah­me darf nicht ohne wis­sen­schaft­li­chen Nach­weis in Schu­len ein­ge­setzt wer­den [21]KMK-Beschluß 06.10.1968. Die­ser Nach­weis wird seit 2007 – dem Jahr der Über­nah­me die­ses Pro­jek­tes in die Sexu­al­erzie­hung der Libo­ri­us­schu­le – auf Nach­fra­ge nicht vor­ge­legt. Es muß davon aus­ge­gan­gen wer­den, daß es die­sen Nach­weis nicht gibt. Der Ein­satz des Thea­ter­pro­jek­tes als Lehr­mit­tel in den staat­li­chen Schu­len ist damit rechts­wid­rig. An einem rechts­wid­ri­gen Pflicht­un­ter­richt braucht kein Kind teil­zu­neh­men. Die Schu­le muß Befrei­ung erteilen.

Das Thea­ter­pro­jekt ist aus­schließ­lich gegen die natür­li­che Fami­li­en­struk­tur aus­ge­rich­tet und kann daher in kei­ner staat­li­chen Schu­le ein­ge­führt wer­den, ohne daß die­se ihre Neu­tra­li­täts­pflicht ver­letzt und damit ver­fas­sungs­wid­rig han­delt. Kein Schü­ler muß an einer ver­fas­sungs­wid­ri­gen Pflicht­ver­an­stal­tung der Schu­le teil­neh­men. Die Schu­le muß Befrei­ung erteilen.

Das Thea­ter­pro­jekt ver­stößt gegen den 2. Leit­satz des Sexu­al­be­schlus­ses des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes [22]BVerfGE 47,46 f, indem es für ande­re Wert­vor­stel­lun­gen als die eman­zi­pa­to­ri­schen nicht offen ist und kei­ne Rück­sicht auf reli­giö­se Glau­bens­ein­stel­lun­gen der Eltern auf dem Gebiet der Sexua­li­tät nimmt. Es besteht kei­ne Pflicht, an einer Sexu­al­erzie­hung teil­zu­neh­men, die gegen ihre Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen ver­stößt. Die Schu­le muß Befrei­ung erteilen.

Eltern haben das Recht, ihre Kin­der von die­sem Pro­jekt fern­zu­hal­ten [23]Art. 6 II Satz 1 GG i.V.m. Art. 4 I GG, wenn sie die eman­zi­pa­to­ri­sche Welt­an­schau­ung, die die­ses Pro­jekt ver­tritt, nicht tei­len, son­dern für falsch und schäd­lich für ihre Kin­der hal­ten [24]BVerfGE 93,1/17. Die Schu­le muß Befrei­ung erteilen.

Die staat­li­chen Schu­len sind ver­pflich­tet, die Glau­bens­er­zie­hung der Eltern in ihrem Unter­richt sicher­zu­stel­len [25]Art. 2 des 1. Zusatz­pro­to­kolls zur EMRK. Die­ses Pro­jekt stellt die Glau­bens­er­zie­hung z.B. der Betrof­fe­nen, die sich an die christ­li­che Ethik und die Gebo­te Got­tes hal­ten, nicht sicher, son­dern unter­läuft sie. Die­se Eltern brau­chen daher ihre Kin­der nicht an die­sem men­schen­rechts­wid­ri­gen Pro­jekt teil­neh­men zu las­sen. Die Schu­le muß Befrei­ung erteilen.

Der grund­recht­li­che Schutz der Per­sön­lich­keit [26]Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG steht auch dem Kind zu. Das Kind hat danach ein Recht, jeden staat­li­chen Ein­griff in sei­ne per­sön­li­che Intim­sphä­re, z. B. durch Über­schrei­tung sei­ner Scham­gren­zen, abzu­weh­ren. Danach kön­nen die Kin­der von dem Pro­jekt fern­blei­ben, wenn die­ses ihr Per­sön­lich­keits­recht ver­letzt. Die Schu­le muß Befrei­ung erteilen.

Das Grund­recht der Glau­bens- und Gewis­sens­frei­heit [27]Art. 4 GG steht auch den Kin­dern zu. Ver­letzt das eman­zi­pa­to­ri­sche Pro­jekt ihre Welt­an­schau­ung oder Reli­gi­on, besteht kei­ne Teil­nah­me­pflicht. Die Schu­le muß Befrei­ung erteilen.

Zur Durch­setz­bar­keit der Rech­te der Betroffenen

Die Libo­ri­us­schu­le erteilt seit 2005 kei­ne Befrei­un­gen, weder vom Sexu­al­kun­de-Unter­richt – und seit 2007 auch nicht von die­sem Thea­ter­pro­jekt. Die Eltern, die ihre Kin­der den­noch von die­sem Pro­jekt an der Libo­ri­us­schu­le in Salz­kot­ten fern­ge­hal­ten haben, sind zu Buß­gel­dern ver­ur­teilt wor­den, ohne daß die Gerich­te im Instan­zen­zug bis hin zum Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt das Thea­ter­pro­jekt auf sei­ne Recht­mä­ßig­keit über­prüft hät­ten und auf die Argu­men­te der Eltern ein­ge­gan­gen wären. Im Fall der Eltern D. z.B. (die Mut­ter saß des­we­gen Anfang April 2010 für acht Tage in Erzwin­gungs­haft) genüg­te dem Gericht die Aus­sa­ge der Schul­lei­te­rin, daß die Schu­le die­ses Thea­ter­pro­jekt aus­ge­sucht habe, die Schul­kon­fe­renz es zur ver­pflich­ten­den Schul­ver­an­stal­tung mach­te und die Poli­zei die­ses Thea­ter­pro­jekt den Schu­len emp­feh­le. Mit der inhalt­li­chen Recht­mä­ßig­keit des Pro­jekts mein­te das Gericht sich nicht mehr befas­sen zu müs­sen. Die Grün­de der Eltern wer­den in dem Urteil [28]S.4 wie folgt abgetan:

„Soweit sich die Betrof­fe­nen auf ihre Glau­bens­frei­heit sowie ihr elter­li­ches Erzie­hungs­recht beru­fen, wer­den die­se Grund­rech­te vor­lie­gend ein­ge­schränkt durch den staat­li­chen Erzie­hungs­auf­trag“ [29]AG Pader­born Az.: 23 OWi 361 Js 389/8–316/08, S.4.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat nun über die dort anhän­gi­gen Ver­fah­ren zu ent­schei­den, ob durch die Teil­nah­me­pflicht an dem Thea­ter­pro­jekt Grund­rech­te der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ver­letzt werden.

Die kon­kre­te Situa­ti­on in Salzkotten

Das Thea­ter­pro­jekt wird seit 2007 jähr­lich an der Libo­ri­us­schu­le in Salz­kot­ten ein­ge­setzt. Eltern, die, wie die Betrof­fe­nen, meh­re­re Kin­der haben, wer­den fast jedes Jahr mit stei­gen­dem Buß­geld und dann ent­spre­chen­der Erzwin­gungs­haft belegt, weil sie ihre Kin­der zu ihrem Schutz nicht an dem Pro­jekt Mein Kör­per gehört mir! teil­neh­men las­sen. Die Erzwin­gungs­haft ist erneut gegen drei Väter ange­ord­net wor­den; zwei Väter müs­sen für 40 Tage und einer für 20 Tage ins Gefängnis.

Es ist nicht bekannt, daß der Erz­bi­schof von Pader­born, Hans-Josef Becker, oder ein ande­rer deut­scher Bischof pro­te­stiert haben. In Deutsch­land wer­den Men­schen wegen ihres Glau­bens und ihrer Welt­an­schau­ung vom Staat ver­folgt und inhaf­tiert und wir müs­sen fest­stel­len, daß es dem deut­schen Epi­sko­pat schnup­pe ist.

Dabei wäre es gera­de der­zeit not­wen­dig, daß sich die katho­li­sche Kir­che in Deutsch­land ein­deu­tig gegen sexu­el­len Miß­brauch und eine wei­te­re Sexua­li­sie­rung der Gesell­schaft posi­tio­niert. Eine Ermah­nung aller Chri­sten, dem Bei­spiel der Bap­ti­sten zu fol­gen und ihre Kin­der von die­sem und ähn­li­chen  Pro­jek­ten fern­zu­hal­ten, wäre ein wah­re öku­me­ni­sche Geste, die ohne wei­te­res den öku­me­ni­sche Kir­chen­tag mit Schwu­len und Les­ben­treff in den Schat­ten stel­len wür­de. Die betrof­fe­nen Eltern bedür­fen nicht nur unse­rer Unter­stüt­zung, weil sie sich an deut­sches Recht und Gesetz hal­ten, son­dern ins­be­son­de­re, weil sich völ­lig nach den Regeln des Kate­chis­mus der katho­li­schen Kir­che verhalten.

(Jens Falk)

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1 Begleit­ma­te­ri­al zu die­sem Thea­ter­pro­jekt, S.2
2, 3 ebd. S.7
4 Acht­fa­cher Fami­li­en­va­ter in Erzwin­gungs­haft, weil Kind in der Grund­schu­le nicht an Sexu­al­pro­jekt teilnimmt
5 ebd. S. 2 und 7
6 Art. 6 II Satz 1 GG
7 § 1666 I BGB
8 Art. 6 II Satz 1 GG und § 1666 BGB
9 vom Kom­mis­sa­ri­at Vor­beu­gung, Paderborn
10 ebd.
11 Tröndle/​ Fischer, Komm. zum StGB, §176 Anm. 2
12 „Exper­ten zur Sexu­al­erzie­hung“, 1982, S.3
13 Begleit­ma­te­ri­al S.7
14 Kör­per­song, 2.Strophe
15, 21 KMK-Beschluß 06.10.1968
16, 24 BVerfGE 93,1/17
17 wie auch von Weltanschauungen
18 Begleit­ma­te­ri­al S.2
19 Idea-Spek­trum 15/​2010, S. 35
20 Anhö­rung der Betrof­fe­nen S.3 vom 15.06.07
22 BVerfGE 47,46 f
23 Art. 6 II Satz 1 GG i.V.m. Art. 4 I GG
25 Art. 2 des 1. Zusatz­pro­to­kolls zur EMRK
26 Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG
27 Art. 4 GG
28 S.4
29 AG Pader­born Az.: 23 OWi 361 Js 389/8–316/08, S.4
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