Eizellen-Spende: EGMR zwingt Österreich zu Liberalisierung – „Fragwürdig postuliertes Recht auf Kind um jeden Preis“


(Straß­burg) Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te in Straß­burg (EGMR) will Öster­reich mit einem Urteil dazu zwin­gen, das gel­ten­de Ver­bot von Eizel­len- und Samen­spen­den für die In-vitro-Fer­ti­li­sa­ti­on (IVF) auf­zu­he­ben. Nach dem öster­rei­chi­schen Fort­pflan­zungs­me­di­zin­ge­setz darf ein Paar – aus­ge­nom­men bei Inse­mi­na­ti­on der Frau durch Samen eines Drit­ten – kei­ne frem­den Eizel­len bzw. Samen­zel­len für eine künst­li­che Befruch­tung verwenden.

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Die­ses Gesetz ver­sto­ße, so das sie­ben­köp­fi­ge EGMR-Rich­ter­gre­mi­um, dar­un­ter auch Eli­sa­beth Stei­ner aus Öster­reich, gegen die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on – kon­kret gegen das Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot (Arti­kel 14) und das Recht auf Ach­tung des Fami­li­en­le­bens (Arti­kel 8). Anlaß für das Urteil waren zwei Paa­re, die bereits vor zwölf Jah­ren ihren Kin­der­wunsch mit­tels IVF erfül­len woll­ten. In bei­den Fäl­len konn­ten die Frau­en kei­ne Eizel­len pro­du­zie­ren, einer der Ehe­män­ner war unfruchtbar.

Die öster­rei­chi­schen Behör­den lehn­ten es ab, die bio­lo­gi­sche Eltern­schaft im Zuge der IVF auf drei Per­so­nen zu split­ten – mit guten Grün­den: Zum einen soll­ten damit „unge­wöhn­li­che Fami­li­en­ver­hält­nis­se“ durch die Exi­stenz zwei­er Müt­ter (einer gene­ti­schen und der aus­tra­gen­den) ver­hin­dert wer­den, argu­men­tier­ten die Ver­fas­sungs­schüt­zer. Sie ver­wie­sen zugleich auf das Risi­ko, daß Frau­en aus „sozi­al benach­tei­lig­ten Schich­ten“ unter Druck gesetzt wer­den könn­ten, um Eizel­len zu spen­den. Der Straß­bur­ger Gerichts­hof ließ die­se Argu­men­te nicht gel­ten (vgl. Rechts­news 2010; 8923 vom 02. 04. 2010). Begrün­dung: Auch Adop­tio­nen wür­den zu „unge­wöhn­li­chen Fami­li­en­ver­hält­nis­sen“ führen.

„Die Kurz­sich­tig­keit des Gerichts ist erschreckend“, kri­ti­siert Susan­ne Kum­mer, stell­ver­tre­ten­te Geschäfts­füh­re­rin vom Insti­tut für medi­zi­ni­sche Anthro­po­lo­gie und Bio­ethik (Wien). Aus­gangs­punkt sei ein „frag­wür­dig postu­lier­tes Recht auf ein Kind um jeden Preis“. Die Rech­te des Kin­des wür­den dabei kom­plett außer Acht gelas­sen. Der Ver­gleich mit der Adop­ti­on sitzt einem Trug­schluß auf: Wenn Eltern frem­de Kin­der unei­gen­nüt­zig in einer Not­si­tua­ti­on auf­fan­gen und ihnen ein neu­es Zuhau­se schaf­fen wol­len, kann dies nicht ver­gli­chen wer­den mit der geziel­ten Absicht, ein Kind vom Beginn sei­ner Exi­stenz an dazu zu ver­ur­tei­len, ein „Adop­ti­ons­fall“ zu sein. „Jedes Kind hat das Recht auf einen Vater und eine Mut­ter!“ Gera­de­zu naiv reagie­re das Urteil auch auf die Ten­denz des welt­weit stei­gen­den Eizel­len­han­dels und der damit ver­bun­de­nen „Degra­die­rung des Kör­pers der Frau, der als Roh­stoff­lie­fe­rant abge­ern­tet wer­den darf“, betont Kum­mer. Sie for­dert, daß die Repu­blik Öster­reich von ihrem Recht gebraucht macht, das Urteil inner­halb von drei Mona­ten anzufechten.

(PM/​JF)

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