Neuordnung kirchenrechtlicher Normen


Papst Bene­dikt XVI. hat in einem am 15.12.2009 ver­öf­fent­lich­ten Motu pro­prio mit dem Titel Omni­um in men­tem eine Neu­ord­nung kir­chen­recht­li­cher Nor­men vor­ge­nom­men, die zwei wesent­li­che Berei­che des sakra­men­ta­len Lebens betreffen:

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Die erste Ver­än­de­rung trifft eine genaue­re Unter­schei­dung, wie sie der theo­lo­gi­schen Dar­le­gung des 2. Vati­ka­ni­schen Kon­zils ent­spricht, inner­halb des einen, aber drei­stu­fi­gen Wei­he­am­tes, Can. 1008 lau­tet jetzt:

„Durch das Sakra­ment der Wei­he wer­den kraft gött­li­cher Wei­sung aus dem Kreis der Gläu­bi­gen eini­ge mit­tels eines untilg­ba­ren Prä­ge­mals, mit dem sie gezeich­net wer­den, zu geist­li­chen Amts­trä­gern bestellt; sie wer­den ja dazu geweiht und bestimmt, ent­spre­chend ihrer jewei­li­gen Wei­he­stu­fe unter einem neu­en und beson­de­ren Amt dem Volk Got­tes zu die­nen.“ [der kur­si­ve abschnitt lau­te­te frü­her: „die Dien­ste des Leh­rens, des Hei­li­gens und des Lei­tens in der Per­son Chri­sti des Haup­tes zu lei­sten und dadurch das Volk Got­tes zu weiden“.

In Can. 1009 wird ein drit­ter Arti­kel hinzugefügt:

„Die­je­ni­gen, die zur Bischö­fen und Prie­stern geweiht wor­den sind, emp­fan­gen das Amt und die Mög­lich­keit, in der Per­son Chri­sti des Haup­tes zu han­deln, die Dia­ko­ne hin­ge­gen erhal­ten die Auf­ga­be, das Volk Got­tes im Dienst an der Lit­ur­gie, am Wort und der Näch­sten­lie­be zu unterstützen.“

Die zwei­te Ver­än­de­rung macht klar (und kor­ri­giert eine ent­ge­gen­ste­hen­de Aus­nah­me­be­stim­mung des CIC 1983), daß auch vom Glau­ben abge­fal­le­ne bzw. auch aus der Kir­che aus­ge­tre­te­ne Chri­sten, sofern sie katho­lisch getauft wor­den waren, der kirch­li­chen Form­pflicht bei einer Ehe­schlie­ßung unter­lie­gen. Außer­dem ist auch in die­sem Fall bei reli­gi­ons­ver­schie­de­nen Ehen eine Dis­pens nötig bzw. bei kon­fes­si­ons­ver­schie­de­nen Ehen eine eige­ne Erlaub­nis. Can. 1086, Art.1 lau­tet jetzt:

„Ungül­tig ist eine Ehe zwi­schen zwei Per­so­nen, von denen eine in der katho­li­schen Kir­che getauft oder in sie auf­ge­nom­men wur­de, die ande­re aber unge­tauft ist.“

Can. 1117 lau­te­te jetzt:

„Die oben vor­ge­schrie­be­ne Ehe­schlie­ßungs­form muß unbe­scha­det der Vor­schrif­ten des Can.1127, § 2 ein­ge­hal­ten wer­den, wenn wenig­stens einer der Ehe­schlie­ßen­den in der katho­li­schen Kir­che getauft oder in sie auf­ge­nom­men wurde.“

Can. 1124 lau­tet jetzt:

„Die Ehe­schlie­ßung zwi­schen zwei Getauf­ten, von denen der eine in der katho­li­schen Kir­che getauft oder nach der Tau­fe in sie auf­ge­nom­men wor­den ist, der ande­re Part­ner aber einer Kir­che oder kirch­li­chen Gemein­schaft zuge­zählt wird, die nicht in vol­ler Gemein­schaft mit der katho­li­schen Kir­che steht, ist ohne aus­drück­li­che Erlaub­nis der zustän­di­gen Auto­ri­tät verboten.“

(news​.stjo​sef​.at)

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