Vereinbarung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich mit Exit: Ärzte- und Lebensschutzorganisationen begehen Rechtsweg


(Zug, Zürich, Hüni­bach) HLI-Schweiz, die Ver­ei­ni­gung Katho­li­scher Ärz­te der Schweiz (VKAS) und die Schwei­ze­ri­sche Gesell­schaft für Bio­ethik (SGBE) fech­ten die Ver­ein­ba­rung zwi­schen der Ober­staats­an­walt­schaft des Kan­tons Zürich und der Orga­ni­sa­ti­on Exit über die Bei­hil­fe zum Sui­zid juri­stisch an. Dazu haben die Orga­ni­sa­tio­nen gemein­sam eine Beschwer­de an das Bun­des­ge­richt und zugleich eine Auf­sichts­be­schwer­de an den Regie­rungs­rat des Kan­tons Zürich eingereicht.

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Laut NZZ am Sonn­tag vom 5. Juli 2009 haben meh­re­re bekann­te Staats­recht­ler erklärt, eine sol­che Ver­ein­ba­rung, wie sie die Ober­staats­an­walt­schaft mit Exit ein­ge­gan­gen ist, kön­ne von einer Staats­an­walt­schaft gar nicht abge­schlos­sen wer­den. Sie über­schrei­te damit ihre Kompetenzen.

Bei der „Ver­ein­ba­rung über die orga­ni­sier­te Sui­zid­hil­fe“ han­delt es sich gemäß der Medi­en­mit­tei­lung der Ober­staats­an­walt­schaft sogar um „Stan­des­re­geln für Ster­be­hil­fe­or­ga­ni­sa­tio­nen“. Damit wird der ethisch-mora­lisch äußerst umstrit­te­nen Sui­zid­bei­hil­fe gar ein staat­li­ches Güte­sie­gel auf­ge­drückt. Der soge­nann­te Ster­be­tou­ris­mus ist auch nach die­ser Rege­lung möglich.

Da die Ober­staats­an­walt­schaft durch die Ver­ein­ba­rung mit Exit offen­sicht­lich zugun­sten einer bun­des­wei­ten gesetz­li­chen Rege­lung auf den Bun­des­rat Druck machen will, set­zen die beschwer­de­füh­ren­den Orga­ni­sa­tio­nen und mit­un­ter­zeich­nen­de Per­so­nen mit ihrem juri­sti­schen Vor­ge­hen ein kla­res Zei­chen. In einem demo­kra­ti­schen Rechts­staat sind nicht umsonst die Exe­ku­ti­ve, Legis­la­ti­ve und die Judi­ka­ti­ve von­ein­an­der getrennt. Für die Beschwer­de wur­de die auf­schie­ben­de Wir­kung beantragt.

HLI-Schweiz, die VKAS und die SGBE set­zen sich für die För­de­rung der Pal­lia­tiv­me­di­zin in der Aus­bil­dung der Ärz­te und des Pfle­ge­per­so­nals ein. Die in Deutsch­land gemach­ten posi­ti­ven Erfah­run­gen mit Hos­pi­zen für Ster­ben­de im End­sta­di­um könn­ten pro­blem­los auf die Schweiz über­tra­gen wer­den. Damit könn­ten Sui­zi­de ver­mie­den und posi­ti­ve Zei­chen gesetzt wer­den, daß Kran­ke, Behin­der­te und Ster­ben­de von unse­rer Gesell­schaft mit­ge­tra­gen werden.

HLI-Schweiz, die VKAS und die SGBE wol­len sich zu den lau­fen­den Ver­fah­ren vor­läu­fig nicht mehr äußern.

(PM)

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