Ein Stück Ewigkeit im Provisorium – Zum Begriff der Menschenwürde im deutschen Grundgesetz


von Josef Bordat

Anzei­ge

Die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und das Grund­ge­setz haben Geburts­tag. Das ist für die mei­sten Grund zur Freu­de, für eini­ge ist der run­de Geburts­tag – immer­hin schon der 60. – aber auch ein Anlaß zu fra­gen, ob man das Grund­ge­setz nicht in Ren­te schicken soll­te. Dreh- und Angel­punkt der Aus­ein­an­der­set­zung ist die Men­schen­wür­de, die in Art. 1, 1 Satz 1 GG zum Grund des Grund­ge­set­zes wird.

1. Ein Pro­vi­so­ri­um mit Bestand

Das Grund­ge­setz, am 23. Mai 1949 ver­kün­det und in Kraft getre­ten, gilt als Grün­dungs­sat­zung der Bun­des­re­pu­blik und war wie die­se als Über­gangs­lö­sung kon­zi­piert. Die Müt­ter und Väter der ver­fas­sungs­ge­ben­den Ver­samm­lung, des Par­la­men­ta­ri­schen Rats, woll­ten gera­de kei­ne Ver­fas­sung, son­dern nur ein vor­läu­fi­ges Doku­ment für die West-Zonen, denn die Tei­lung Deutsch­land zeich­ne­te sich im Win­ter 1948/​49 schon deut­lich ab. Eine Ver­fas­sung hät­te die Türen zuge­schla­gen, die man offen hal­te woll­te. So mahn­ten die 65 Par­la­men­ta­ri­er zur Ein­heit und fühl­ten sich beru­fen, auch für die zu spre­chen „denen mit­zu­wir­ken ver­sagt war“ (Prä­am­bel GG, a. F.). Als es dann dazu kam, daß Mit­wir­kung mög­lich wur­de, weil die „Deut­schen in frei­er Selbst­be­stim­mung die Ein­heit und Frei­heit Deutsch­lands voll­endet“ (Prä­am­bel GG) hat­ten, war das Pro­vi­so­ri­um schon soweit eta­bliert, daß sich das neue Deutsch­land auf­grund des inzwi­schen obso­le­ten Bei­tritts­ar­ti­kels 23 GG a. F. kon­sti­tu­ier­te. Das haben vie­le Men­schen, zumal die­je­ni­gen, die in den neu­en Bun­des­län­dern leben, nicht ver­stan­den. Sie hat­ten sich eine neue Ver­fas­sung im Rah­men eines gesamt­deut­schen Kon­sti­tu­ti­ons­pro­zes­ses erhofft.

Die Ent­täu­schung dar­über, ein­fach „nur“ dem Bestehen­den bei­zu­tre­ten, wirkt nach. Laut einer Umfra­ge vom Febru­ar 2009 des Insti­tuts „Infra­test dimap“ stimm­ten 77% der West­deut­schen der Aus­sa­ge „Ich bin stolz auf das Grund­ge­setz“ zu, bei den Ost­deut­schen waren es nur 65%. Und das obwohl in punk­to Patrio­tis­mus der Osten dem Westen in nichts nach­steht, im Gegen­teil: „Ich lie­be mein Land“ behaup­ten 85% der West- und 86% der Ost­deut­schen. Unge­ach­tet der Fra­ge, ob man über­haupt auf eine Norm „stolz“ sein und gegen­über einem Land Gefüh­le von „Lie­be“ ent­wickeln kann, zei­gen sich in Bezug auf den Osten – bei grund­sätz­li­cher Zufrie­den­heit mit Staat und System – gewis­se Vor­be­hal­te gegen­über dem Nor­men­ka­ta­log, der Staat und System konstituiert.

2. Prin­zi­pi­en mit „Ewig­keits­ga­ran­tie“

Bei aller for­mel­len Vor­läu­fig­keit (nach Art. 146 gilt das Grund­ge­setz bis zur Ablö­sung durch eine Ver­fas­sung, die „von dem deut­schen Volk in frei­er Ent­schei­dung beschlos­sen wor­den ist“) ent­hält das Grund­ge­setz Arti­kel mit „Ewig­keits­ga­ran­tie“. Die Wür­de des Men­schen wird für „unan­tast­bar“ erklärt (Art. 1, 1 GG), die grund­le­gen­den frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Ver­fas­sungs­prin­zi­pi­en (Art. 20, 1–3 GG: Demo­kra­tie, Sozi­al­staat­lich­keit, Föde­ra­lis­mus, Volks­sou­ve­rä­ni­tät, Gewal­ten­tei­lung) gel­ten als „unab­än­der­lich“ (Art. 79, 3 GG) und dür­fen – sogar mit Gewalt – ver­tei­digt wer­den (Art. 20, 4 GG). Es ist die­ser Spa­gat zwi­schen inhalt­li­cher Ver­bind­lich­keit und weit­ge­hen­der for­ma­ler Offen­heit mit Blick auf die 1949 völ­lig offe­ne deut­sche Fra­ge, die das Grund­ge­setz unter den Ver­fas­sun­gen Euro­pas ein­zig­ar­tig macht. Gera­de die Kom­pro­miss­lo­sig­keit in den Grund­sät­zen wie dem „Wür­de-Arti­kel“ 1 hat dazu geführt, daß vie­le ver­fas­sungs­ge­ben­de Orga­ne im post­kom­mu­ni­sti­schen Ost-Euro­pa nach 1989 Anlei­hen beim deut­schen Grund­ge­setz nah­men. Kurz­um: Die Ver­fas­sung, die eigent­lich gar nicht als sol­che gedacht war, wur­de vier­zig Jah­re spä­ter zum Vor­bild vie­ler neu­er Ver­fas­sun­gen. Iro­nie der Geschichte.

3. Die Zukunft des Grundgesetzes

Die Zukunft des Grund­ge­set­zes ist offen. Zwi­schen „in Stein mei­ßeln“ und „neu beschlie­ßen“ liegt das, was die Mehr­heit der Ver­fas­sungs­recht­ler dem deut­schen Volk heu­te ans Herz legt: das Grund­ge­setz „fort­zu­ent­wickeln“. Das scheint in der Tat nötig. Die neu­en Medi­en stel­len Anfra­gen an eta­blier­te Frei­heits­kon­zep­te, die ihren Ursprung in einer – heu­te kaum mehr vor­stell­ba­ren – Zeit ohne Com­pu­ter und Han­dy haben. Die glo­ba­len Zusam­men­hän­ge hin­sicht­lich Han­del, Migra­ti­on, Sicher­heit und Umwelt konn­ten Ende der 1940er nicht mit­be­dacht wer­den. Und auch nicht, daß es viel­leicht ein­mal nötig sein könn­te, im Grund­ge­setz zu notie­ren: „Die Amts­spra­che ist deutsch“.

Eine zen­tra­le, wenn­gleich sehr pro­ble­ma­ti­sche „Fort­ent­wick­lung“ fin­det der­zeit in Bezug auf Arti­kel 1, 1 GG statt, also hin­sicht­lich jener Norm, die die „Wür­de des Men­schen“ für „unan­tast­bar“ erklärt (Art. 1, 1 Satz 1 GG).

Immer wie­der wird im Zusam­men­hang mit dem 60. Jah­res­tag der Grund­ge­setz­ver­kün­di­gung die beson­de­re Bedeu­tung von Art. 1, 1 Satz 1 GG beschwo­ren. Der lang­jäh­ri­ge deut­sche Außen­mi­ni­ster Hans-Diet­rich Gen­scher ist etwa der Mei­nung, die dar­in ver­brief­te „Men­schen­wür­de“ über­ra­ge alles, was Staat und System sonst noch zu (ge)bieten haben. Vie­le wer­den sich dem ohne wei­te­res anschlie­ßen kön­nen – ohne Wenn und Aber! Doch zugleich fin­det in den (bio)ethischen Debat­ten die Infra­ge­stel­lung des Kern­be­griffs „Men­schen­wür­de“ immer unver­hoh­le­ner ihren Ausdruck.

4. Men­schen­wür­de – ein schwie­ri­ges Konzept

„Men­schen­wür­de“ teilt das Schick­sal vie­ler Begrif­fe, wie z. B. Intel­li­genz, Lie­be oder Frei­heit: Dadurch, daß wir sie stän­dig im Mun­de füh­ren, weil wir sie für wich­tig hal­ten, erhal­ten sie ihre Bedeu­tung, wobei kaum jeman­dem der Ver­wen­der klar sein dürf­te, was eigent­lich damit gemeint ist, mit Intel­li­genz, mit Lie­be, mit Frei­heit. Oder mit „Men­schen­wür­de“.

Men­schen­wür­de läßt sich ent­we­der als „Ver­fas­sungs­ly­rik“ auf­fas­sen (das ent­spricht einer recht­po­si­ti­vi­sti­schen Hal­tung, wie sie vor allem im anglo-ame­ri­ka­ni­schen Raum vor­herrscht) oder aber als Grund von Recht begrei­fen. Das ist der Weg, der mit Art. 1, 1 Satz 1 GG gegan­gen wur­de. Mit dem Begriff „Men­schen­wür­de“ ver­such­te man anzu­deu­ten, daß sich Ver­fas­sungs­recht nicht aus sich selbst her­aus recht­fer­tigt. Auch das Ver­fas­sungs­recht will bedacht sein und als Refle­xi­ons­flä­che dient die vor­recht­li­che Reli­gio­si­tät, die sich im Bezug auf Gott, und die vor­recht­li­che Mora­li­tät, die sich im Bezug auf die Men­schen­wür­de ausdrückt.

Letzt­lich sind es dabei die nicht hin­ter­geh­ba­ren, weil im Gewis­sen wur­zeln­den reli­giö­sen oder nicht-reli­giö­sen Glau­bens­über­zeu­gun­gen („Welt­an­schau­un­gen“), die über­haupt erst einen Begriff wie „Wür­de“ fül­len, und die drin­gend nötig sind, um ein Rechts­sy­stem zu eta­blie­ren (zumin­dest muß man ja glau­ben, daß es gut ist, über­haupt ein Rechts­sy­stem zu haben – es gibt Welt­an­schau­un­gen, wo das nicht der Fall ist!). Das ist die Poin­te der poli­ti­schen Phi­lo­so­phie: Zu zei­gen, daß dem welt­an­schau­lich „neu­tra­len“ Staat schon ein rie­si­ger Berg an Welt­an­schau­ung im Rücken lie­gen muß, damit er über­haupt exi­stie­ren kann, weil er aus dem Rechts­sy­stem allein die Grün­de als Bedin­gun­gen für des­sen Exi­stenz nicht schaf­fen kann (Böcken­för­de). Die­se Grün­de ste­hen außen, auch wenn sie nach innen wir­ken. Sie ermög­li­chen und sta­bi­li­sie­ren das System (Haber­mas). So wie der Rekurs auf Gott und die Menschenwürde.

4.1 Auto­no­mis­mus oder Heteronomismus?

Men­schen­wür­de als Grund der Grund­rech­te muss und kann selbst genau­er begrün­det wer­den. Das kann auto­no­misch oder hete­ro­no­misch, in jedem Fall aber soll­te es mit Rück­sicht auf die Tra­di­ti­on gesche­hen: Wäh­rend die Stoa, die christ­li­che Phi­lo­so­phie und die ratio­na­li­sti­sche Natur­rechts­leh­re hete­ro­no­misch argu­men­tie­ren, ste­hen u. a. mit Augu­sti­nus’ Wil­lens­frei­heits­kon­zept und mit Kants Pflicht­ethik auto­no­mi­sche Deu­tungs­va­ri­an­ten der Men­schen­wür­de zur Ver­fü­gung. Dahin­ter ver­birgt sich ein onto­lo­gi­scher Streit, der die Phi­lo­so­phie­ge­schich­te bewegt und belebt hat: der Streit um den Sta­tus von Wer­ten. Die Leit­fra­ge die­ses Streits lau­tet: Sind Wer­te sub­jek­ti­ve Prä­fe­ren­zen oder objek­ti­ve Rea­li­tä­ten? Je nach Ant­wort gelangt man zum Auto­no­mis­mus oder Hete­ro­no­mis­mus. Sämt­li­che hete­ro­no­mi­sche Kon­zep­te der Men­schen­wür­de beru­hen auf einem ethi­schen Wert­rea­lis­mus, allen auto­no­mi­schen Kon­zep­ten liegt ein sub­jek­ti­ver Wert­be­griff zugrunde.

Das führt dann dazu, daß die hete­ro­no­mi­sche Deu­tung Wür­de als Fähig­keit des Men­schen sieht, sich an die­se äuße­ren Gege­ben­hei­ten (Wer­ten) so zu ori­en­tie­ren, daß sie durch die­se Aus­rich­tung zu ver­ant­wort­li­chen Per­sön­lich­kei­ten wer­den, wäh­rend die auto­no­mi­sche Deu­tung gera­de dar­auf insi­stiert, daß der Mensch als das sich selbst beschrän­ken­de Wesen Wür­de besitzt, ja die­se sich gera­de durch sei­ne Fähig­keit zur Selbst­ge­setz­ge­bung kon­sti­tu­iert. Schär­fer for­mu­liert: Wäh­rend dem Men­schen in der hete­ro­no­mi­schen Deu­tung Wür­de nur dann zukommt, wenn er fähig und wil­lens ist, sein Auto­no­mie­stre­ben zugun­sten der Gemein­schaft nach Maß­ga­be ihrer geteil­ten Wer­te zu zügeln, ver­schafft ihm sei­ne Unab­hän­gig­keit in der auto­no­mi­schen Deu­tung in jedem Fall Wür­de, auch wenn er die Gren­zen der Gemein­schafts­ord­nung wis­sent­lich und wil­lent­lich über­schrei­tet. Hin­sicht­lich des Grunds der Wür­de kann man sagen: Eine auto­no­me Men­schen­wür­de käme dem Men­schen aus sich her­aus, qua Mensch-Sein zu, eine hete­ro­no­me wird dem Men­schen von außen, von oben, von Gott geschenkt.

4.2 „Unan­tast­bar“?

Die Müt­ter und Väter des Grund­ge­set­zes ver­tre­ten einen hete­ro­no­mi­schen Ansatz, erkenn­bar am Got­tes­be­zug in der Prä­am­bel, aber auch an der Abso­lut­heit, die der Men­schen­wür­de in ihrer Wir­kung zuge­stan­den wird. „Unan­tast­bar“ kann nur etwas sein, was dem Zugriff des Men­schen prin­zi­pi­ell ent­zo­gen ist. Hier erweist sich auch der auto­no­mi­sche Ansatz als pro­ble­ma­tisch: Wenn dem Men­schen Wür­de „nur“ auf­grund sei­nes Mensch-Seins und sei­ner Bereit­schaft zukommt, die­se Wür­de ande­ren Men­schen – soweit er sie als „Men­schen“ ansieht – eben­falls zuzu­ge­ste­hen, dann ist es auch eben jener Mensch, der die­ser Wür­de­zu­schrei­bung eine Gren­ze set­zen kann. Der Mensch ist zugleich Stif­ter, Ver­lei­her und Ent­eig­ner der Wür­de. Die­ser anthro­po­zen­tri­sche Zir­kel hemmt in der Pra­xis die uni­ver­sel­le Ent­fal­tung der Wür­de. Kants Unter­schei­dung zwi­schen Tran­szen­den­tal­sub­jekt (homo nou­me­non) und empi­ri­schem Sub­jekt (homo phae­no­me­non) ver­sucht in Anbe­tracht des heik­len Selbst­be­zugs eine Stu­fung ein­zu­rich­ten, die dem Men­schen nur dann das Recht gibt, Wür­de zu set­zen und zu neh­men, soweit er dabei als „Mensch­heit“, nicht jedoch, wenn er als Ein­zel­ner han­delt. So klug das ist, so wenig ist es gelun­gen, die­se Dif­fe­renz durchzuhalten.

Die christ­li­che Phi­lo­so­phie geht einen ande­ren Weg. Sie ver­leiht dem Men­schen – und das war völ­lig neu, als die­ser Gedan­ke im Zuge der Ethik Jesu auf­trat – eine unver­äu­ßer­li­che digni­tas huma­na, die sich direkt aus der Geschöpf­lich­keit und Gott­eben­bild­lich­keit des Men­schen ergibt und in der Mensch­wer­dung Got­tes eine beson­de­re Poin­te erfährt. Als Abbild des per­so­na­len Got­tes ist dem Men­schen per­so­na­le Wür­de ver­lie­hen. In Chri­stus bekräf­tigt Gott die­se Wür­de des Men­schen durch die größt­mög­li­che Zuwen­dung des Schöp­fers zum Geschöpf. Gott­eben­bild­lich­keit ist kei­ne Eigen­schaft des Men­schen, son­dern sei­ne Essenz. Sie besteht nicht in etwas, das der Mensch ist, son­dern sie besteht, indem der Mensch ist. Damit ist die Wür­de des Men­schen unver­äu­ßer­lich, nicht von ihm zu tren­nen, weil die Gott­eben­bild­lich­keit nicht von ihm zu tren­nen ist. Zugleich ist sei­ne Wür­de eine digni­tas ali­ena (Luther), eine „frem­de Wür­de“, denn sie kommt von Gott. Anders gesagt: Die Unan­tast­bar­keit der Wür­de hat einen „Preis“: Die Bin­dung des Men­schen an Gott. Dar­aus erwächst sei­ne „Ver­ant­wor­tung vor Gott“, auf die in der Prä­am­bel des Grund­ge­set­zes ver­wie­sen wird.

Heu­te sind wir, so scheint es zumin­dest, nicht mehr bereit, die­sen Preis zu zah­len. In der EU-Ver­fas­sung fehlt etwa jeder Got­tes­be­zug, auch die offe­ne nomi­na­tio Dei, wie sie von den gro­ßen christ­li­chen Kir­chen vor­ge­schla­gen wur­de. Es ist ledig­lich vom „kul­tu­rel­len, reli­giö­sen und huma­ni­sti­schen“ Erbe Euro­pas die Rede. Ein Schelm, wer dabei an das Chri­sten­tum denkt. [1]Vgl. dazu mei­nen Auf­satz „Men­schen­bild, Men­schen­wür­de, Men­schen­rech­te. Zur Bedeu­tung der christ­li­chen Wur­zeln Euro­pas für die Grund­wer­te der Uni­on“ (2005) … Con­ti­n­ue rea­ding

„Ver­ant­wor­tung vor Gott“ – das will heu­te kei­ner mehr hören. Wir ver­ste­hen uns als auto­nom. Letzt­be­grün­dungs­in­stanz ist das Gewis­sen des Ein­zel­nen, aus dem reli­giö­se oder nicht-reli­giö­se Glau­bens­über­zeu­gun­gen erwach­sen. Das Gewis­sen sorgt bei der Mehr­heit der Deut­schen dafür, daß wir „zur Ruhe kom­men“ (Witt­gen­stein), nicht mehr der Glau­be an Gott. Das muß kein Wider­spruch sein. Das Grund­ge­setz stammt eben aus einer Zeit, als der Glau­be an Gott noch für eine Mehr­heit der Deut­schen gewis­sens­bil­dend war. Von daher fin­det sich der Got­tes­be­zug in der Prä­am­bel des Grund­ge­set­zes wie­der, den Nicht-Gläu­bi­ge als „Gewis­sens­be­zug“ lesen kön­nen. Wenn jedoch die Bil­dung des Gewis­sens nur an den „Sach­zwän­gen“ des Zeit­gei­stes erfolgt, steht eben doch die Unan­tast­bar­keit der Wür­de auf dem Spiel, die durch den Bezug zum Abso­lu­ten in spie­le­ri­scher Selbst­ver­ständ­lich­keit gewähr­lei­stet ist.

Ein Pro­blem besteht dar­in, daß oft eine Linie vom ethi­schen Abso­lu­tis­mus zum poli­ti­schen Abso­lu­tis­mus gezo­gen, mit Ver­weis auf histo­ri­sche und aktu­el­le Erschei­nungs­for­men des Abso­lu­tis­mus als Staats­form, um den Abso­lu­tis­mus als Moral­form zu dis­kre­di­tie­ren. Doch nicht jeder, der an die Unver­än­der­lich­keit bestimm­ter Prin­zi­pi­en glaubt und dafür etwas Unver­än­der­li­ches als Garan­ten kennt und benennt (also: sich auf Gott bezieht), ist des­we­gen für den Ein-Par­tei­en-Staat oder gegen Gewal­ten­tei­lung. Es mag die „Dik­ta­tur des Rela­ti­vis­mus“ (Papst Bene­dikt XVI.) stö­ren, wenn man heu­te noch eine kla­re, unmiß­ver­ständ­li­che Posi­ti­on in Fra­gen von Men­schen­wür­de und Lebens­schutz ver­tritt, in die­sen Fra­gen eben gera­de kei­ne post­mo­der­ne Fle­xi­bi­li­tät zeigt, doch die offe­ne Gesell­schaft des frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Staa­tes mit einem poli­ti­schen Plu­ra­lis­mus ver­langt nur schein­bar nach einem sol­chen Wert­re­la­ti­vis­mus. In Wahr­heit ist sie auf die Gel­tung abso­lu­ter Wer­te, wie eben jene Men­schen­wür­de mei­ner Ansicht nach einer ist, zutiefst ange­wie­sen. Dar­aus, daß jemand zwi­schen Par­tei A und Par­tei B wäh­len kön­nen soll­te, folgt jeden­falls nicht, daß er frei sein soll­te, die Wür­de von Mensch A zu ach­ten und die von Mensch B nicht.

Ein wei­te­res Pro­blem läßt sich dar­in sehen, daß es der Staat welt­an­schau­lich „neu­tral“ sein soll, dies aber nicht sein kann, weil es welt­an­schau­li­che Neu­tra­li­tät nicht gibt. Zu mei­nen, daß dar­aus kein Pro­blem für das Rechts­sy­stem erwächst, weil die­ses bereits weit­ge­hend neu­tral („neu­tralst“) sei, ist also selbst welt­an­schau­lich prä­ju­di­ziert. Aber so ist das heut­zu­ta­ge: Säku­la­ris­mus gilt als die „neu­tralst mög­li­che“, manch­mal (so in Ber­lin) auch schon als die „neu­tra­le Welt­an­schau­ung“, die man zu haben hat. Ein „War­um?“ ver­bie­tet sich, auch wenn sich der Säku­la­ris­mus als Hin­ter­grund für die schritt­wei­se Infra­ge­stel­lung von Art. 1, 1 Satz 1 GG aufspannt.

4.3 Mensch oder Person? 

Eine Auf­wei­chung von Art. 1, 1 Satz 1 GG geschieht dabei nicht über den Begriff „Wür­de“, son­dern über das Kon­zept „Mensch“, denn das geht viel leich­ter. „Was ist der Mensch, für den Wür­de gilt?“ ist die hef­tig dis­ku­tier­te Fra­ge. Die Anthro­po­lo­gie geht der Ethik vor­aus. Die brei­te Debat­te um den Zeit­punkt des Lebens­be­ginn ist dafür ein Indiz, die Unter­schei­dung von „human being“ (Sub­jekt von Art. 1, 1 Satz 1 GG) und „human life“ (nicht Sub­jekt von Art. 1, 1 Satz 1 GG), die der Ver­fas­sungs­recht­ler Horst Drei­er vor­nimmt, ein ande­res. Neben den Begriff „Mensch“ rich­tet sich der Begriff „Per­son“ im Dis­kurs ein. Gemeint sind damit Men­schen, die über Selbst­be­wußt­sein ver­fü­gen, Inter­es­sen haben und Prä­fe­ren­zen äußern. Das alles ist Vor­aus­set­zung für auto­no­me Selbst­be­stim­mung. Viel­fach wird des­halb von Auto­no­mi­sten gefor­dert, „Mensch“ als „Per­son“ zu lesen. Damit fal­len Embryo­nen, Föten, Babys, gei­stig Behin­der­te, Wach­ko­ma­pa­ti­en­ten und eini­ge ande­re Men­schen unter den Tisch der Wür­de. Ihr Sta­tus hin­ge davon ab, was der zur Selbst­be­stim­mung fähi­ge Teil der Mensch­heit ihnen an Wür­de zu gewäh­ren bereit ist. Inso­weit folgt im Auto­no­mis­mus aus „selbst­be­stimmt“ immer auch „fremd­be­stim­mend“. Aus dem Auto­no­mis­mus droht dem­nach eine Selbst­ver­göt­zung des Men­schen zu erwach­sen, soweit er eben „Per­son“ ist, sei­ne Objek­ti­vie­rung und Ver­zweckung hin­ge­gen, soweit er noch nicht oder nicht mehr „Per­son“ ist.

Eigent­lich spricht ja nichts dage­gen, nach der Ver­ei­ni­gung von Ei- und Samen­zel­le im Embryo einen Men­schen zu sehen, dem Wür­de und Lebens­recht zukom­men. Wir wis­sen doch, daß der gera­de gezeug­te Mensch alles hat, was es braucht, um ein Mensch zu wer­den, und der Mensch alles hat, um Per­son zu wer­den. Das sagt nicht nur die katho­li­sche Kir­che vom ver­meint­lich hohen Ross ewi­ger reli­giö­ser Wahr­hei­ten, son­dern auch zahl­rei­che Wis­sen­schaft­ler und Ethi­ker. Und die Gen­for­schung, die den Nach­weis erbrach­te, daß bereits zum Zeit­punkt der Zeu­gung das gesam­te Gen­ma­te­ri­al vor­liegt und sich die­ses danach ledig­lich phä­no­ty­pisch ent­fal­tet, gibt der Kir­che in einer ihrer uralten Ver­mu­tun­gen Recht: Der Mensch ist von Beginn an in poten­tia ange­legt und soll­te dem­entspre­chend von Beginn an als ein Wesen ange­se­hen wer­den, das mit der unan­tast­ba­ren Wür­de aus­ge­stat­tet ist, von der Art. 1, 1 Satz 1 GG spricht. Es gibt kei­ne Grund­la­ge, eine mora­li­sche und recht­li­che Abstu­fung vor­zu­neh­men, in deren Fol­ge bestimm­tes „human life“ von Wür­de und Lebens­schutz erst ein­mal aus­zu­neh­men und dann – in einem Akt mensch­lich-per­so­na­ler Gna­de – von Fall zu Fall zuzu­bil­li­gen sei. Das sieht (bis­her) auch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt so. Das „Recht auf Leben wird jedem gewähr­lei­stet, der ‚lebt‘; zwi­schen ein­zel­nen Abschnit­ten des sich ent­wickeln­den Lebens vor der Geburt oder zwi­schen unge­bo­re­nem und gebo­re­nem Leben kann hier kein Unter­schied gemacht wer­den“ [2]Urteil des BVerfG vom 25.02.1975, AZ 1 BvF 1/​74 u.a. [BVerfGE 39, 1, ver­öf­fent­licht in: NJW 1975, 573], denn das Grund­ge­setz ent­hal­te kei­ne „dem Ent­wick­lungs­pro­zeß der Schwan­ger­schaft fol­gen­den Abstu­fun­gen des Lebens­rechts“ [3]Urteil des BVerfG vom 28.05.1993, AZ 2 BvF 2/​90 u.a. [BVerfGE 88, 203, ver­öf­fent­licht in: NJW 1993, 1751]. Art. 1, 1, Satz 1 GG muß dem­nach so gele­sen wer­den: „Die Wür­de des mensch­li­chen Lebens ist unan­tast­bar.“ Damit soll­ten eigent­lich alle Zwei­fel besei­tigt sein, wie der Begriff „Men­schen­wür­de“ zu einer ern­sten Ver­wen­dungs­pra­xis (zurück)geführt wer­den kann. Und auch, wie man ihn durch „Fort­ent­wick­lung“ der Bedeu­tungs­lo­sig­keit ausliefert.

5. Ach­tung und Schutz der Men­schen­wür­de – manch­mal ein Widerspruch?

Die­se „Wür­de des mensch­li­chen Lebens“ ist der Staat „zu ach­ten und zu schüt­zen“ ver­pflich­tet (Art. 1, 1 Satz 2 GG). Dar­aus – aus der dop­pel­ten Auf­ga­be von Ach­tung und Schutz – kann ein Dilem­ma in den Fäl­len ent­ste­hen, in denen jeweils eine der bei­den staat­li­chen Pflich­ten nur dadurch erfüll­bar zu sein scheint, daß die ande­re ver­nach­lä­ßigt oder gar ver­letzt wird.

Drei­er betont, zuletzt in einem Inter­view mit der Ber­li­ner Tages­zei­tung TAZ, daß es Sze­na­ri­en gebe, für die er kei­ne Mög­lich­keit sehe, grund­sätz­lich zu einer fall­un­ab­hän­gi­gen Ent­schei­dung für ent­we­der „Ach­tung“ oder aber „Schutz“ zu gelan­gen. Im Fall der Ent­füh­rung eines Men­schen, bei der ein Täter gefaßt wer­den konn­te, der weiß, wo sich der Ent­führ­te befin­det, müs­se dem­nach von Fall zu Fall über das Fol­tern des Täters nach­ge­dacht wer­den. Eine grund­sätz­li­che Absa­ge an Fol­ter als Instru­ment des Staa­tes kön­ne es für sol­che Fäl­le nicht geben, da der Auf­trag zur „Wür­de­ach­tung“ (im Ver­hält­nis zum Täter) gegen den Auf­trag zum „Wür­de­schutz“ (gegen­über dem Opfer) stünde.

Die­se „Ret­tungs­fol­ter“ wird heiß dis­ku­tiert. Unstrei­tig zwi­schen den Teil­neh­mern der Debat­te ist wohl nur, daß es sowohl im Bereich der Wür­de des Men­schen liegt, nicht gefol­tert zu wer­den, als auch nicht in einem Kel­ler­raum oder Erd­loch zu ver­dur­sten. Genau durch die­se Ein­sicht ergibt sich ja das kon­flikt­träch­ti­ge „Würde-gegen-Würde“-Dilemma. Auch reicht es nicht, soviel ist klar, dar­auf hin­zu­wei­sen, daß in Art. 1, 1 Satz 2 GG „zu ach­ten“ vor „zu schüt­zen“ steht. Dar­aus allein ergibt sich wohl kein Vor­rang der Ach­tung vor dem Schutz. Und: Es ergibt sich aus der „Wenn-dann“-Logik der „Ret­tungs­fol­ter“ das grund­sätz­li­che Pro­blem kon­se­quen­tia­li­sti­scher Argu­men­te, daß näm­lich kein Mensch in die Zukunft blicken kann, um zu bestä­ti­gen, daß die in Aus­sicht gestell­ten Fol­gen auch die tat­säch­li­chen und allei­ni­gen sein wer­den. Auch das ist allen klar.

Was aller­dings in der Debat­te erstaun­lich oft über­se­hen wird, das ist der ethisch rele­van­te Unter­schied zwi­schen „Han­deln“ und „Unter­las­sen“, auf den Robert Spae­mann ver­weist. Grund­sätz­lich sind Unter­las­sungs­fol­gen schlech­ter pro­gno­sti­zier­bar als Hand­lungs­fol­gen. Man kann sehr genau sagen, was mit dem Täter pas­siert, wenn er gefol­tert (wenn also „gehan­delt“) wird, näm­lich, daß der Staat des­sen Wür­de ver­letzt, also sei­ner Ach­tungs­ver­pflich­tung nicht nach­kommt. Man kann aber nicht genau sagen, was mit dem Opfer pas­siert, wenn es unter­las­sen wird, den Täter zu fol­tern. Es kann sich jeder­zeit eine neue Lage erge­ben, in der die staat­li­che Gewalt zum Schutz des Opfers befä­higt wird, ohne gefol­tert zu haben, sei es, daß der Täter „frei­wil­lig“ ein­knickt und aus­sagt, sei es, daß sich das Opfer befrei­en kann oder daß es im Rah­men der „her­kömm­li­chen“ Poli­zei­ar­beit gefun­den wird.

Mehr noch: Man kann nicht ein­mal sagen, was mit dem Opfer pas­siert, wenn der Täter gefol­tert wird, denn der Erfolg der Fol­ter des Täters mit Blick auf die Lage des Opfers ist sehr unge­wiß. Daß auch die­ses Argu­ment so wenig Beach­tung fin­det, ver­wun­dert sehr, weiß man doch seit Fried­rich von Spees „Cau­tio cri­mi­na­lis“ (1631), daß Fol­ter schon allein auf­grund der zwei­fel­haf­ten Aus­sich­ten auf Erfolg abzu­leh­nen ist, also wegen der zum Zeit­punkt der Fol­ter nicht beant­wort­ba­ren Fra­ge, ob man durch sie wirk­lich der Wahr­heit näher kommt. Spee hält Fol­ter zwar auch für mora­lisch ver­werf­lich („Kein deut­scher Edel­mann wür­de ertra­gen kön­nen, daßs man sei­nen Jagd­hund so zer­fleisch­te. Wer soll es da mit anse­hen kön­nen, daß ein Mensch so viel­mals zer­ris­sen wird?“), doch zunächst für juri­stisch untaug­lich, weil sie in der Rechts­pra­xis zur feh­ler­haf­ten Beweis­auf­nah­me füh­re. Auch wenn wir heu­te eher mit Ethik als mit Prag­ma­tik argu­men­tie­ren, ergänzt die­se Sicht der Frü­hen Neu­zeit doch gut die Über­le­gun­gen zur Men­schen­wür­de, die im Ent­füh­rungs­fall anzu­stel­len sind.

Für die „Achtung-Schutz“-Kollision bedeu­tet das zusam­men­ge­faßt: Wird im Fall der Fol­ter eines Ent­füh­rers in jedem Fall die Wür­de des Gefol­ter­ten miß­ach­tet, so steht die Schutz-Wir­kung in Bezug auf das Ent­füh­rungs­op­fer aus. Sie tritt mög­li­cher­wei­se ein, sie tritt u. U. sogar mit einer hohen Wahr­schein­lich­keit ein, doch es ist eben nicht sicher, ob sich durch die Fol­ter neue, ver­wert­ba­re Erkennt­nis­se erge­ben, die dem Schutz des Opfers die­nen und die ohne Fol­ter nicht zu erlan­gen gewe­sen wären. Sicher ist im Zusam­men­hang mit Fol­ter nur, daß die Wür­de des Gefol­ter­ten ver­letzt wird – mehr nicht. Inso­weit ist der Fol­ter eine kla­re Absa­ge zu ertei­len. Das sind wir dem Grund­ge­setz und denen, die es erar­bei­tet haben, schul­dig, denn die Men­schen­wür­de ist ein Stück Ewig­keit im Pro­vi­so­ri­um. Wir sind es nicht zuletzt auch Fried­rich von Spee schul­dig, der ange­sichts der Fol­ter­pra­xis in den deut­schen Lan­den „Bäche von Trä­nen“ ver­goß und des­sen har­sche Kri­tik an der staat­li­chen Gewalt sei­ner Zeit („Wehe den Für­sten und zwei­mal wehe den Für­sten!“) uns Mah­nung und War­nung sein sollte.

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1 Vgl. dazu mei­nen Auf­satz „Men­schen­bild, Men­schen­wür­de, Men­schen­rech­te. Zur Bedeu­tung der christ­li­chen Wur­zeln Euro­pas für die Grund­wer­te der Uni­on“ (2005) https://books.google.de/books?id=8EIRC4yxPDEC&pg=PA85&dq=%22Josef+Bordat
2 Urteil des BVerfG vom 25.02.1975, AZ 1 BvF 1/​74 u.a. [BVerfGE 39, 1, ver­öf­fent­licht in: NJW 1975, 573]
3 Urteil des BVerfG vom 28.05.1993, AZ 2 BvF 2/​90 u.a. [BVerfGE 88, 203, ver­öf­fent­licht in: NJW 1993, 1751]
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