„Bewährte Praxis“ der deutschen Bischöfe ist rechtswidrig


von Wolf­gang F. Rothe

978-3-429-02888-6.jpg
„Daß in die­ser Konsequenz
eine beacht­li­che Schädigung
[des Kirchensteuersystems
in der Bundesrepublik
Deutsch­land] ein­tre­ten kann,
ist nicht zu bestrei­ten, nur erlaubt
uns das nicht, um dessentwillen
dann irgend­wie am Recht zu
manipulieren“ 
Anzei­ge

„Aus der Erklä­rung, mit bür­ger­li­cher Wir­kung aus der Kir­che als Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts aus­zu­tre­ten, läßt sich nicht erken­nen, daß der Betref­fen­de den Wil­len zur voll­stän­di­gen Tren­nung von der katho­li­schen Kir­che hat. Der dem Kör­per­schafts­aus­tritt zugrun­de lie­gen­de Geschäfts­wil­le ist die Auf­ga­be der Pflich­ten im bür­ger­li­chen Bereich, was nicht iden­tisch ist mit einer bewußt ange­streb­ten Tren­nung von der Kir­che Jesu Chri­sti.“ (365)

Wenn die­ser in die nüch­ter­ne Spra­che der Kir­chen­rechts­wis­sen­schaft geklei­de­te Befund rich­tig ist, dann han­delt es sich dabei – etwas weni­ger nüch­tern for­mu­liert – um eine kir­chen­po­li­ti­sche Sen­sa­ti­on: Dann ist näm­lich die von der Deut­schen Bischofs­kon­fe­renz von jeher rigo­ros ver­tre­te­ne (und in einer vom 24. April 2006 datier­ten Erklä­rung neu­er­lich bekräf­tig­te) Auf­fas­sung, daß der gegen­über der zustän­di­gen staat­li­chen Behör­de erklär­te Kir­chen­aus­tritt eines Katho­li­ken gene­rell als Abfall von der Kir­che als Glau­bens­ge­mein­schaft zu wer­ten ist und folg­lich die von selbst ein­tre­ten­de Stra­fe der Exkom­mu­ni­ka­ti­on und den Ver­lust bestimm­ter Rech­te (wie z.B. des Rechts auf ein kirch­li­ches Begräb­nis) nach sich zieht, schlicht­weg falsch.

Kaum eine ande­re Fra­ge wird gegen­wär­tig unter den deut­schen Kir­chen­recht­lern der­art kon­tro­vers dis­ku­tiert wie die Fra­ge nach der recht­li­chen Bewer­tung des so genann­ten Kir­chen­aus­tritts. Schüt­zen­hil­fe erhielt die Bischofs­kon­fe­renz jüngst unter ande­rem vom Trie­rer Kir­chen­recht­ler Peter Krä­mer, der ihr beschei­nig­te ernst zu neh­men, „was der Kir­chen­aus­tritt in Wirk­lich­keit ist: Tren­nung von der Kir­che“, und daß in die­sem Fall selbst­ver­ständ­lich „von der Exkom­mu­ni­ka­ti­on aus­zu­ge­hen“ sei (Kir­chen­aus­tritt – Beweg­grün­de und Rechts­fol­gen, in: Stim­men der Zeit 225 [2007], 44–54, 51).

Der eme­ri­tier­te Frei­bur­ger Kir­chen­recht­ler Hart­mut Zapp hin­ge­gen unter­mau­er­te sei­ne gegen­tei­li­ge Posi­ti­on durch einen medi­en­wirk­sa­men Coup, indem er kur­zer­hand selbst sei­nen Aus­tritt aus der Kir­che als Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts erklär­te und zugleich beteu­er­te, der Kir­che als Glau­bens­ge­mein­schaft wei­ter­hin ange­hö­ren zu wol­len; sei­ner Auf­fas­sung nach been­det ein Kir­chen­aus­tritt „für den staat­li­chen Bereich die Kir­chen­mit­glied­schaft, und zwar mit rein ‚bür­ger­li­cher Wir­kung’“, wäh­rend der kirch­li­che Sta­tus „dadurch nicht berührt“ wer­de („Kir­chen­aus­tritt“ zur Ver­mei­dung von Kir­chen­steu­ern – nun ohne Kon­se­quen­zen, in: Egler, Anna /​ Rees, Wil­helm [Hg.]: Dienst an Glau­be und Recht /​ Fest­schrift für Georg May zum 80. Geburts­tag [= Kano­ni­sti­sche Stu­di­en und Tex­te, 52], Ber­lin 2006, 673–707, 685).

Daß eine kir­chen­recht­li­che Fra­ge der­art kon­tro­vers, ja gera­de­zu erbit­tert dis­ku­tiert wird, ist höchst unge­wöhn­lich. Grund­la­ge des­sen dürf­te die schlich­te Tat­sa­che sein, daß es bei die­ser Dis­kus­si­on nicht (nur) um Inhal­te, son­dern (auch) um Geld geht – und zwar um viel Geld: Wenn es einem Katho­li­ken tat­säch­lich mög­lich sein soll­te, aus der Kir­che als Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts aus­zu­tre­ten, ohne eine Beein­träch­ti­gung sei­nes Sta­tus’ in der Kir­che als Glau­bens­ge­mein­schaft in Kauf neh­men zu müs­sen – dann wäre das in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bestehen­den Systems der Kir­chen­fi­nan­zie­rung mit­tels Kir­chen­steu­er in sei­nen Grund­fe­sten erschüttert!

In die­sem Fall wäre näm­lich zu erwar­ten, daß sich künf­tig eine nicht unbe­deu­ten­de Zahl von Katho­li­ken aus dem bestehen­den Kir­chen­steu­er­sy­stem ver­ab­schie­den wür­de, ohne sich von der Kir­che als sol­cher zu ver­ab­schie­den – und zwar kei­nes­wegs nur kir­chen­fer­ne Katho­li­ken, die sich ihrer unab­hän­gig vom Kir­chen­steu­er­sy­stem bestehen­den Pflicht zur finan­zi­el­le Unter­stüt­zung der Kir­che zu ent­zie­hen trach­ten, son­dern auch und gera­de die Treue­sten der Treu­en, die ganz bewußt selbst ent­schei­den wol­len, wel­cher kirch­li­chen Insti­tu­ti­on bzw. wel­chem Pro­jekt sie ihre finan­zi­el­le Unter­stüt­zung zukom­men lassen.

Wer sich künf­tig mit der heik­len Fra­ge nach der kir­chen­recht­li­chen Bewer­tung des Kir­chen­aus­tritts nach staat­li­chem Recht befas­sen will, wird um die auf immer­hin über vier­hun­dert Sei­ten akri­bisch beleg­te Unter­su­chung von René Löff­ler nicht umhin kom­men, die im Win­ter­se­me­ster 2005/​2006 von der Katho­lisch-Theo­lo­gi­schen Fakul­tät der Rhei­ni­schen Fried­rich-Wil­helms-Uni­ver­si­tät in Bonn als Dok­to­rats­dis­ser­ta­ti­on ange­nom­men wurde.

Aus­gangs­punkt der Unter­su­chung ist ein (hin­sicht­lich sei­ner for­mal­recht­li­chen Qua­li­tät und sei­ner inhalt­li­chen Reich­wei­te durch­aus strit­ti­ges) Schrei­ben der Päpst­li­chen Kom­mis­si­on für die Geset­zes­tex­te vom 3. Mai 2005 über die Kri­te­ri­en für das Vor­lie­gen eines förm­li­chen Abfalls von der Kir­che, das in einem (unter for­mal­recht­li­chem Aspekt nicht min­der strit­ti­gen) Schrei­ben vom 13. März 2006 neu­er­lich bekräf­tigt wurde.

Dem­nach kann ein wie auch immer gear­te­ter Kir­chen­aus­tritt dann und nur dann als förm­li­cher Abfall von der Kir­che ein­ge­stuft wer­den, wenn er (erstens) auf­grund einer inne­ren Ent­schei­dung zum Ver­las­sen der Kir­che als sol­cher erfolgt, (zwei­tens) nach außen hin kund­ge­tan wird und (drit­tens) von der zustän­di­gen kirch­li­chen Auto­ri­tät, das heißt von Pfar­rer oder Ordi­na­ri­us, ange­nom­men wird.

Zu Recht weist Löff­ler dar­auf hin, daß der gegen­über einer staat­li­chen Behör­de erklär­te Kir­chen­aus­tritt ledig­lich die „Auf­ga­be der Mit­glied­schaft in einer kör­per­schaft­lich ver­faß­ten Reli­gi­ons­ge­mein­schaft mit bür­ger­li­cher Wir­kung“ zum Aus­druck bringt und folg­lich „nach kano­ni­schem Recht kein unein­ge­schränk­ter und unbe­ding­ter Tren­nungs­wil­le prä­su­miert wer­den [darf], da der objek­ti­ve Inhalt der staat­li­chen Aus­tritts­er­klä­rung dar­über kei­ne Aus­sa­ge macht“ (253) – mit ande­ren Wor­ten: daß einem Katho­li­ken, der gegen­über einer staat­li­chen Behör­de sei­nen Kir­chen­aus­tritt erklärt, kirch­li­cher­seits nicht (län­ger) auto­ma­tisch unter­stellt wer­den darf, er wol­le auch die Kir­che als Glau­bens­ge­mein­schaft verlassen.

Des­sen unge­ach­tet beharrt die Deut­sche Bischofs­kon­fe­renz in ihrer Erklä­rung vom 24. April 2006 gera­de­zu trot­zig auf ihrer bis­he­ri­gen Posi­ti­on: durch einen Kir­chen­aus­tritt nach staat­li­chem Recht wer­de zugleich auch „mit öffent­li­cher Wir­kung die Tren­nung von der Kir­che voll­zo­gen“; „wer – aus wel­chen Grün­den auch immer – den Aus­tritt aus der katho­li­schen Kir­che erklärt, zieht sich die Tat­stra­fe der Exkom­mu­ni­ka­ti­on zu“ und ver­lie­re unter ande­rem das Recht „zum Emp­fang der Sakra­men­te und zur Mit­wir­kung in der Kirche“.

Daß das Schrei­ben der Päpst­li­chen Kom­mis­si­on für die Geset­zes­tex­te vom 13. März 2006 (unge­ach­tet der strit­ti­gen Fra­gen um des­sen for­mal­recht­li­che Qua­li­tät) von Papst Bene­dikt XVI. eigens appro­biert wur­de und inso­fern zwei­fels­frei dem Wil­len des Nach­fol­gers Petri Aus­druck ver­leiht, scheint die deut­schen Bischö­fe nicht son­der­lich zu stö­ren: „Unter Berück­sich­ti­gung der deut­schen [!] Rechts­tra­di­ti­on“, heißt es im Vor­wort ihrer Erklä­rung, hal­te man „an der gel­ten­den [!] Rechts­la­ge“ fest und „bestä­tigt die bewähr­te [!] Praxis“.

So unver­blümt die deut­schen Bischö­fe in ihrer Erklä­rung Posi­ti­on bezo­gen haben, so unver­blümt lau­tet das dies­be­züg­li­che Fazit Löff­lers: „Mit der vor­lie­gen­den Erklä­rung setzt sich die DBK [= Deut­sche Bischofs­kon­fe­renz] über das kodi­ka­ri­sche Recht nebst päpst­lich auto­ri­sier­tem Rund­schrei­ben hin­weg. […] Das Fest­hal­ten der DBK und der diö­ze­sa­nen Ver­wal­tun­gen an der ‚bewähr­ten Pra­xis’ bleibt rechts­wid­rig“ (358).

Und indem er sich eine bereits auf das Jahr 1970 zurück­ge­hen­de Äuße­rung des inzwi­schen ver­stor­be­nen Bon­ner Kir­chen­recht­lers Hein­rich Flat­ten zu Eigen macht, weist Löff­ler abschlie­ßend dar­auf hin: „Daß in die­ser Kon­se­quenz eine beacht­li­che Schä­di­gung [des Kir­chen­steu­er­sy­stems in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land] ein­tre­ten kann, ist nicht zu bestrei­ten, nur erlaubt uns das nicht, um des­sent­wil­len dann irgend­wie am Recht zu mani­pu­lie­ren“ (369).

In die­sem Zusam­men­hang wird man aller­dings fra­gen müs­sen, ob ein Über­den­ken bzw. eine Erneue­rung des in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bestehen­den Kir­chen­steu­er­sy­stems der Kir­che als Glau­bens­ge­mein­schaft letzt­lich nicht nur nicht zum Scha­den, son­dern viel­leicht sogar zum Segen gerei­chen könnte.

Gera­de die glaubens‑, kir­chen- und papst­treu­en Katho­li­ken sind es näm­lich in zuneh­men­dem Maß leid, mit ihrer Kir­chen­steu­er des­ori­en­tier­te Theo­lo­gen, ent­nerv­te Seel­sorgs­ma­na­ger, anar­chi­sti­sche Räte­sy­ste­me, inhalts­lee­re Papier­ber­ge, pseu­do­lit­ur­gi­sche Spek­ta­kel, blas­phe­mi­sche Kir­chen­re­no­vie­run­gen, ent­leer­te Prie­ster­se­mi­na­re, destruk­ti­ve Pasto­ral­kon­zep­te, auf­ge­bläh­te Ver­wal­tungs­ap­pa­ra­te und alber­ne Wer­be­kam­pa­gnen finan­zie­ren zu müssen.

Die eigent­li­che Bedro­hung der Kir­che in Deutsch­land besteht der­zeit weni­ger in ihrer schwin­den­den Finanz- als in ihrer schwin­den­den Glaubenskraft.

Wolf­gang F. Rothe wur­de 1967 gebo­ren und 1996 zum Prie­ster geweiht. 2002 pro­mo­vier­te er an der Päpst­li­chen Uni­ver­si­tät vom Hei­li­gen Kreuz in Rom zum Dok­tor des kano­ni­schen Rechts.

Löff­ler, René: Unge­straft aus der Kir­che aus­tre­ten? /​ Der staat­li­che Kir­chen­aus­tritt in kano­ni­sti­scher Sicht (= For­schun­gen zur Kir­chen­rechts­wis­sen­schaft, 38), Würz­burg: Ech­ter Ver­lag 2007, ISBN 978–3‑429–02888‑6, 429 Sei­ten, 42,- Euro.

Bestel­len bei Buch­hand­lung Falk

Print Friendly, PDF & Email
Anzei­ge

Hel­fen Sie mit! Sichern Sie die Exi­stenz einer unab­hän­gi­gen, kri­ti­schen katho­li­schen Stim­me, der kei­ne Gel­der aus den Töp­fen der Kir­chen­steu­er-Mil­li­ar­den, irgend­wel­cher Orga­ni­sa­tio­nen, Stif­tun­gen oder von Mil­li­ar­dä­ren zuflie­ßen. Die ein­zi­ge Unter­stüt­zung ist Ihre Spen­de. Des­halb ist die­se Stim­me wirk­lich unabhängig.

Katho­li­sches war die erste katho­li­sche Publi­ka­ti­on, die das Pon­ti­fi­kat von Papst Fran­zis­kus kri­tisch beleuch­te­te, als ande­re noch mit Schön­re­den die Qua­dra­tur des Krei­ses versuchten.

Die­se Posi­ti­on haben wir uns weder aus­ge­sucht noch sie gewollt, son­dern im Dienst der Kir­che und des Glau­bens als not­wen­dig und fol­ge­rich­tig erkannt. Damit haben wir die Bericht­erstat­tung verändert.

Das ist müh­sam, es ver­langt eini­ges ab, aber es ist mit Ihrer Hil­fe möglich.

Unter­stüt­zen Sie uns bit­te. Hel­fen Sie uns bitte.

Vergelt’s Gott!