Wir veröffentlichen die Leitlinien, die die Schweizer Bischofskonferenz im Hinblick auf die Umsetzung der Bestimmungen des Motu proprios Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI. zur Freigabe des Meßbuchs von 1962 festgelegt hat.
Am 14. September 2007 ist das Apostolische Schreiben Summorum Pontificum (SP) in Kraft getreten. In diesem Motu proprio, dessen Veröffentlichung Papst Benedikt XVI. mit einem Brief an die Bischöfe begleitet hat, werden die Rahmenbedingungen für die Feier der Heiligen Messe nach dem von Papst Johannes XXIII. promulgierten Missale Romanum als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche festgelegt.
In Wahrnehmung ihrer Autorität und Verantwortung für die Liturgie, an die der Heilige Vater unter Bezug auf das II. Vatikanische Konzil (Sacrosanctum Concilium 22) in seinem Begleitbrief an die Bischöfe erinnert, haben die Ordinarien für den Bereich der Schweizer Diözesen und Territorialabteien an der 277. Ordentlichen Versammlung der Schweizer Bischofskonferenz vom 10.–12. September 2007 in Givisiez/FR für die Meßfeiern in den Pfarrgemeinden die folgenden Leitlinien vereinbart. Diese sollen dazu beitragen, daß die Gläubigen, die in ihrer religiösen Haltung der älteren Form der Liturgie verbunden sind, einen Zugang zu Meßfeiern in der außerordentlichen Form erhalten sollen, soweit dies im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten realisierbar ist.
1. Die Möglichkeit zur Meßfeier in der außerordentlichen Form muß vom Prinzip der Harmonie zwischen dem Interesse und Wohl der Antrag stellenden Gläubigen und der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei unter der Leitung des Bischofs getragen sein. Die Zulassung der außerordentlichen Form darf nicht bestehende Spannungen verstärken oder gar neue Spaltungen hervorrufen (vgl. SP Art. 5 § 1).
2. Die ordentliche Form der Meßfeier ist die nach dem Missale Romanum 1970 (in der Fassung der Editio typica tertia 2002 und – bis zum Erscheinen der deutschen Ausgabe der 3. Auflage – das Meßbuch für die Bistümer des deutschen Sprachgebietes 2. Auflage 1988). Als Ergänzung kann in der außerordentlichen Form der Meßfeier das Missale Romanum 1962 (in der Editio juxta typicam Regensburg 1962, mit den Diözesanproprien) Verwendung finden (vgl. SP Art. 1).
3. Die Eucharistiefeiern der Pfarrei werden in der ordentlichen Form gefeiert. An Sonn- und Feiertagen kann eine Messe in der außerordentlichen Form hinzutreten, nicht jedoch die Messe in der ordentlichen Form ersetzen (vgl. SP Art. 5 § 2). Messen in der außerordentlichen Form sind bei der öffentlichen Bekanntmachung als solche zu deklarieren.
4. Den Antrag auf Genehmigung durch den Pfarrer (gem. SP Art. 5 § 1) können Gruppen von Laien (vgl. SP Art. 7) innerhalb einer Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit stellen. Wenn Gruppen aus Mitgliedern verschiedener Pfarreien bzw. Seelsorgeeinheiten bestehen, ist der Antrag an den Diözesanbischof zu richten, der einen Ansprechpartner bestimmen kann. Dieser soll in Absprache mit den Pfarrern ein regionales Angebot anstreben.
5. Über Art und Größe der antragstellenden Gruppen wird keine Festlegung getroffen, um den örtlichen Gegebenheiten angemessen entsprechen zu können. Das Erfordernis der Dauer (vgl. SP Art. 5 § 1) schließt Anträge für einmalige Meßfeiern aus.
6. Die notwendige Eignung der Priester für die Zelebration in der außerordentlichen Form des Ritus (vgl. SP Art. 5 § 4) umfaßt folgende Anforderungen:
- Zulassung durch den Ortsbischof;
- Annahme der ganzen Liturgie der Kirche in ihrer ordentlichen und außerordentlichen Form (vgl. Begleitschreiben von Papst Benedikt XVI.);
- Vertrautheit mit der außerordentlichen Form des Ritus;
- lateinische Sprachkenntnisse.
7. Kein Priester kann verpflichtet werden, selbst in der außerordentlichen Form zu zelebrieren. Die Pfarrer und Kirchenrektoren sind indes gehalten, die ihnen gemeldeten Wünsche nach der Feier der Heiligen Messe in der außerordentlichen Form ernst zu nehmen und nach einer pastoral verantwortbaren Lösung zu suchen.
8. Für die Feier der Messe in der außerordentlichen Form gelten der Kalender und die Leseordnung des Missale Romanum 1962. Zu beachten sind zu gegebener Zeit die angekündigten Erweiterungen des Kalenders durch die Kommission Ecclesia Die. Für den Vortrag der Lesungen in der Volkssprache (vgl. SP Art. 6) sind die Perikopen aus dem rekognoszierten Lektionar zum Meßbuch für die Bistümer des deutschen Sprachgebiets 1988 zu entnehmen. Alternativ kann auch der Schott 1962 verwendet werden.
9. Als Grundlage für den nach drei Jahren zu erstattenden Bericht über die Erfahrungen mit den Regelungen des Motu Proprio (vgl. Begleitbrief von Papst Benedikt XVI.) wird der Pfarrer bzw. Rektor dem vom Diözesanbischof benannten Ansprechpartner Mitteilung machen, wenn er in seiner Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit die Genehmigung zur Meßfeier in der außerordentlichen Form erteilt, und über die weitere Entwicklung informieren.
Diese Leitlinien treten am 1. Oktober 2007 in Kraft.
Givisiez, den 10. September 2007
+ Kurt Koch, Bischof von Basel
+ Vitus Huonder, Bischof von Chur
+ Bernard Genoud, Bischof von Lausanne-Genf-Freiburg
+ Pier-Giacomo Grampa, Bischof von Lugano
+ Norbert Brunner, Bischof von Sitten
+ Markus Büchel, Bischof von St. Gallen
+ Joseph Roduit CRA, Abt von St-Maurice
+ Martin Werlen OSB, Abt von Einsiedeln
[Von der Schweizer Bischofskonferenz veröffentlichtes Original]