Bundesgerichtshof hebt Freisprüche im sogenannten Ehrenmordprozeß auf


(Leip­zig) Das Land­ge­richt Ber­lin hat die ange­klag­ten Brü­der A. und M. von dem Vor­wurf, ihre Schwe­ster ermor­det zu haben, frei­ge­spro­chen. Auf Grund der Revi­sio­nen der Staats­an­walt­schaft hat der 5. (Leip­zi­ger) Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs das Urteil aufgehoben.

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Den Ange­klag­ten lag zur Last, den Mord an ihrer Schwe­ster gemein­sam mit ihrem jün­ge­ren Bru­der Ay. began­gen zu haben. Der frü­he­re Mit­an­ge­klag­te Ay. ist rechts­kräf­tig wegen Mor­des an sei­ner Schwe­ster zu einer Jugend­stra­fe von neun Jah­ren und drei Mona­ten ver­ur­teilt wor­den. Das Land­ge­richt hat fest­ge­stellt, daß Ay. sei­ner Schwe­ster mit Tötungs­vor­satz aus unmit­tel­ba­rer Nähe mehr­mals in den Kopf schoß, da er ihre an west­li­chen Maß­stä­ben ori­en­tier­te Lebens­füh­rung ver­ach­te­te und die ver­meint­lich ver­letz­te Fami­li­en­eh­re wie­der­her­stel­len wollte.


Auf die Ange­klag­ten fiel der Tat­ver­dacht ins­be­son­de­re auf­grund der Aus­sa­ge der frü­he­ren Freun­din des Ay., wonach die­ser ihr berich­tet habe, M. habe ihm die Waf­fe ver­schafft und bei Glau­bens­brü­dern Erkun­di­gun­gen ein­ge­zo­gen, ob die Tat erlaubt sei, was die­se bejaht hät­ten. Sein Bru­der A. habe ihn zur Woh­nung der Schwe­ster beglei­tet und bei der Tat­aus­füh­rung in der Nähe gewar­tet, sei aber dann weg­ge­lau­fen. Ay. hat bestä­tigt, dies sei­ner Freun­din erzählt zu haben, es ent­spre­che aber nicht der Wahr­heit. Er habe eine Tat­be­tei­li­gung sei­ner Brü­der nur behaup­tet, um sei­ne Freun­din zu beruhigen.

Die Ange­klag­ten haben eine Tat­be­tei­li­gung bestrit­ten und ange­ge­ben, erst nach der Tötung der Schwe­ster von der Täter­schaft ihres Bru­ders erfah­ren zu haben. Dies hat das Land­ge­richt als nicht zu wider­le­gen ange­se­hen, da es die bei­de Brü­der bela­sten­den Anga­ben der frü­he­ren Freun­din des Ay. für eine Ver­ur­tei­lung als nicht trag­fä­hig erach­tet hat.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Beweis­wür­di­gung des Land­ge­richts vor allem aus fol­gen­den Grün­den als rechts­feh­ler­haft bean­stan­det: Das Land­ge­richt ist bei der Bewer­tung der Bela­stungs­in­di­zi­en teil­wei­se von fal­schen Anfor­de­run­gen an sei­ne Über­zeu­gungs­bil­dung aus­ge­gan­gen. Es hat sei­ne Wür­di­gung im Wesent­li­chen an den Anga­ben der frü­he­ren Freun­din des Ay. als soge­nann­ter Zeu­gin vom Hören­sa­gen aus­ge­rich­tet und dabei nicht aus­rei­chend bedacht, daß deren Anga­ben durch Ay. bestä­tigt wor­den sind, wenn er sie auch inhalt­lich nicht mehr gel­ten las­sen woll­te. So bleibt die Erör­te­rung der zen­tra­len Fra­ge, ob Ay. damals tat­säch­lich sei­ner Freun­din, der er unein­ge­schränkt ver­trau­te, die Unwahr­heit erzähl­te, unvoll­stän­dig. Nicht alle Geschichts­punk­te, die dem ent­ge­gen­ste­hen könn­ten, sind von der Straf­kam­mer erwo­gen wor­den. Dar­über hin­aus weist die Beweis­wür­di­gung Lücken auf, da wei­te­re Umstän­de, z. B. daß Ay. weni­ge Minu­ten nach der Tat eine SMS an den Ange­klag­ten A. sand­te, bei der Wür­di­gung der bela­sten­den Indi­zi­en nicht berück­sich­tigt wor­den sind.

Die­se Män­gel haben in ihrer Gesamt­heit zur Auf­he­bung der Frei­sprü­che durch den Bun­des­ge­richts­hof geführt, da nicht aus­zu­schlie­ßen ist, daß sich das Tat­ge­richt bei rechts­feh­ler­frei­er Beweis­wür­di­gung mög­li­cher­wei­se davon über­zeugt hät­te, daß die Ange­klag­ten als Täter oder Teil­neh­mer für die Tötung ihrer Schwe­ster ver­ant­wort­lich sind. Er hat die Sache des­we­gen zu neu­er Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an eine Schwur­ge­richts­kam­mer des Land­ge­richts Ber­lin zurückverwiesen.

(PM/​ JF)

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