Abtreibungen dürfen nicht als Mord bezeichnet werden


(Karls­ru­he) Nach einem Urteil des OLG Karls­ru­he darf ein Abtrei­bungs­geg­ner Abtrei­bun­gen von Ärz­ten, die er auf sei­ner Inter­net­sei­te nament­lich auf­führt, nicht mehr als Mord bezeichnen.

Der Klä­ger ist ein nie­der­ge­las­se­ner Gynä­ko­lo­ge, der auch lega­le Abtrei­bun­gen vor­nimmt. Der Beklag­te ist Abtrei­bungs­geg­ner und betreibt im Inter­net unter der Domain „www​.baby​caust​.de“ eine Web­site. Über die Rubrik „Grund­sätz­li­ches“ auf der Web­site erreicht man eine Sei­te, auf der von einem „Holo­caust im Mut­ter­schoß“ die Rede ist. Über die Rubrik „Leben oder Tod?“ gelangt man zu einer Sei­te, die die Über­schrift „Gebets­an­lie­gen für Deutsch­land“ trägt. Von hier aus kommt man durch Anwahl von Buch­sta­ben zu einer umfang­rei­chen, alpha­be­tisch geord­ne­ten Liste, in der für zahl­rei­che Orte in Deutsch­land Ärz­te, die Abtrei­bun­gen vor­neh­men, mit Namen und Anschrift genannt sind, unter ihnen der Klä­ger. Unter „Deut­sche Zeit­ge­schich­te in Kurz­form“ heißt es auf der Sei­te: „Per­ver­tier­te Ärz­te ermor­de­ten im Auf­trag der Mut­ter die unge­bo­re­nen Kin­der“. Über einen But­ton gelangt man auf eine Sei­te, auf der es heißt: „Beten Sie, wenn mög­lich regel­mä­ßig, für die Medi­zi­ner… wel­che den MORD der Abtrei­bungs­tö­tung selbst vor­neh­men…“. Der Klä­ger wen­det sich gegen die Auf­füh­rung sei­nes Namens, weil er durch den Inhalt der Web­site indi­rekt als „Mör­der“ bezeich­net wer­de. Dadurch wer­de sein Per­sön­lich­keits­recht ver­letzt. Der Beklag­te hat dem­ge­gen­über gel­tend gemacht, er bezeich­ne zwar Abtrei­bung als Mord, nicht aber Ärz­te, die Abtrei­bun­gen durch­führ­ten, als Mör­der. Sei­ne Web­site sei einem umfas­sen­den Kampf des Lebens­rechts gewid­met und beschäf­ti­ge sich nicht nur mit dem The­ma Abtrei­bung, son­dern auch mit der Eutha­na­sie und dem Holo­caust. Daher wer­de es sei­nem Anlie­gen nicht gerecht, wenn der Klä­ger ein­zel­ne Zita­te her­aus­grei­fe und auf sich bezie­he. Das LG Mann­heim hat die Kla­ge abge­wie­sen. Die Beru­fung des Klä­gers zum Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he hat­te Erfolg.

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Das OLG hat den Beklag­ten ver­ur­teilt, es zu unter­las­sen, auf sei­ner Inter­net­sei­te Abtrei­bun­gen, wie sie von dem auf der Inter­net­sei­te nament­lich genann­ten Klä­ger vor­ge­nom­men wer­den, als „Mord“ zu bezeichnen.

Zur Begrün­dung hat der Senat aus­ge­führt, der Beklag­te for­de­re auf sei­ner Web­site dazu auf, für Medi­zi­ner, die Abtrei­bun­gen vor­neh­men, zu beten, und spre­che in die­sem Zusam­men­hang vom „MORD der Abtrei­bungs­tö­tung“. Zugleich stel­le er eine Liste mit Namen und Anschrif­ten von Kli­ni­ken und Ärz­ten zur Ver­fü­gung, die dem kon­kre­ten Gebets­an­lie­gen die­nen soll. Auf einer ande­ren Sei­te, von der aus man gleich­falls zu die­ser Liste gelan­ge, fin­de sich u. a. die Aus­sa­ge, „per­ver­tier­te Ärz­te ermor­de­ten im Auf­tra­ge der Müt­ter die unge­bo­re­nen Kin­der“. Der damit her­ge­stell­te Zusam­men­hang zwi­schen der Auf­for­de­rung zum Gebet und der Liste wer­de von den Benut­zern der Web­site dahin ver­stan­den, daß der Klä­ger Abtrei­bun­gen durch­führt und damit Hand­lun­gen, die der Beklag­te als Mord bezeichnet.

Nach der Recht­spre­chung des BVerfG sei bei der recht­li­chen Beur­tei­lung eines in die Zukunft gerich­te­ten Anspruchs auf Unter­las­sung künf­ti­ger Beein­träch­ti­gun­gen des Per­sön­lich­keits­rechts nicht allein die dem Äußern­den gün­sti­ge Deu­tung zugrun­de zu legen. Füh­re eine der Deu­tungs­mög­lich­kei­ten zu einer Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts des Klä­gers, sei es dem­je­ni­gen, der die Äuße­rung auf­ge­stellt hat, zuzu­mu­ten, die Per­sön­lich­keits­ver­let­zung mit Wir­kung für die Zukunft durch eine Klar­stel­lung aus­zu­räu­men, wenn er die Äuße­rung nicht so gedeu­tet wis­sen will. Nach­dem der Beklag­te eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung nicht vor­ge­nom­men habe, war er zur Unter­las­sung zu verurteilen.

(PM/​ JF)

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