Kirchenaustritt gleich Glaubensabfall


Papst Bene­dikt XVI. hat das inzwi­schen bekann­te Schrei­ben des Päpst­li­chen Rats für die Geset­zes­tex­te zum so genann­ten „Kir­chen­aus­tritt“ als For­mal­akt appro­biert und in der kir­chen­recht­li­chen Fach­zeit­schrift Com­mu­ni­ca­tio­nes 38 (2006), S. 175 bekannt gemacht. Das mel­det der Inter­net­dienst Kath​.net. Die Agen­tur hat­te im Dezem­ber 2005 erst­mals und exklu­siv auf das Schrei­ben hin­ge­wie­sen, die Schlag­zei­le Vati­kan­schrei­ben: Kir­chen­aus­tritt ist nicht Glau­bens­ab­fall.

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Dazu Pater Mar­kus Grau­lich, Kir­chen­recht­ler an der Uni­ver­si­tät der Sale­sia­ner in Rom: „Die Ver­öf­fent­li­chung die­ses Schrei­bens ist ein nach­träg­li­cher Akt. In einer bestimm­ten Form ist das Schrei­ben unter dem Datum vom 13. März mit einer Pro­to­koll­num­mer aus dem Jahr 2006 schon ver­öf­fent­licht wor­den, näm­lich indem man es den­je­ni­gen, die es angeht – den Vor­sit­zen­den der Bischofs­kon­fe­renz – zuge­sandt hat. Daß das jetzt in Com­mu­ni­ca­tio­nes ver­öf­fent­licht wird, liegt dar­an, das es sich um eine Zeit­schrift han­delt, die zwei­mal im Jahr erscheint und die Akten des Päpst­li­chen Rates für die Geset­zes­tex­te dokumentiert.“


Wor­um geht es?
„Was der Rat für die Geset­zes­tex­te in dem Schrei­ben anspricht, ist der Akt des Abfalls vom Glau­ben und von der Kir­che. Und für den gilt, daß er eine inne­re Ent­schei­dung sein muß, die äußer­lich bekun­det wird, und die von der kirch­li­chen Auto­ri­tät ange­nom­men wird. Dann gilt der­je­ni­ge oder die­je­ni­ge als for­mal von der Kir­che abge­fal­len. Das heißt in einem Akt, der über die blo­ße Sün­de oder ein inne­res Miß­ge­fal­len hinausgeht.“


Die Rechts­la­ge in Deutsch­land sei schon lan­ge geklärt, sagt Pater Grau­lich, wei­te­re Kon­se­quen­zen sei­en nicht zu zie­hen. Die deut­sche Bischofs­kon­fe­renz hat auf das vor genau einem Jahr ver­faß­te Schrei­ben am 24. April ver­gan­ge­nen Jah­res reagiert, „und gesagt, daß das, was die­ses Schrei­ben inten­diert, mit dem so genann­ten deut­schen Kir­chen­aus­tritt über­ein­stimmt. Das heißt, wenn einer vor der staat­li­chen Behör­de sei­nen Aus­tritt aus der Kir­che erklärt – aus wel­chen Grün­den auch immer – und das dem zustän­di­gen Pfarr­amt mit­ge­teilt wird, wird das als for­ma­ler Akt des Kir­chen­aus­tritts gewertet.“


Staat­li­cher Aus­tritt und Glau­bens­ab­fall sind also iden­tisch. Kir­chen­recht­ler Grau­lich stimmt in die­sem Punkt mit den deut­schen Bischö­fen über­ein. Merkt aber an: „Ich hät­te mir gewünscht, daß der­je­ni­ge, der aus der Kir­che aus­ge­tre­ten ist, von dem zustän­di­gen Seel­sor­ger um eine Ver­söh­nung gebe­ten wird und ihm erst­mal klar gemacht wird, was die­ser Schritt bedeu­tet. Denn natür­lich muß ich die Ent­schei­dung der Gläu­bi­gen ernst nehmen.“

Text: Radio Vatikan

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