Christenverfolgung in Deutschland: Abtreibungsgegner wegen Meinungsäußerung verurteilt

(Darm­stadt) Gün­ter Annen wur­de am 25. Janu­ar 2011 zu einer Stra­fe von 75 Tages­sät­zen zu 20 Euro ver­ur­teilt. Das teil­te Annen heu­te in einer E‑Mail mit.

Annen demon­strier­te in Viern­heim am 25. und 26. August letz­ten Jah­res vor der Abtrei­bungs­pra­xis von Dr. Karl-Heinz Jor­dan. Zunächst wur­de sei­tens der Poli­zei ein Platz­ver­weis aus­ge­spro­chen, der spä­ter wie­der zurück­ge­nom­men wur­de. Offen­sicht­lich wur­de die­ser wegen fal­scher Aus­sa­gen sei­tens Dr. Karl-Heinz Jor­dan aus­ge­spro­chen. Am zwei­ten Demon­stra­ti­ons­tag erstat­te­te Dr. Jor­dan dann Anzei­ge wegen Belei­di­gung und Haus­frie­dens­bruch. In der Anzei­ge hieß es, Annen habe ein Schild auf­ge­stellt, auf dem zu lesen gewe­sen wäre: „War­um tötet Dr. Karl-Heinz Jor­dan unge­bo­re­ne Kin­der?“. An den Flug­blät­tern des Demon­stran­ten nahm Jor­dan offen­sicht­lich eben­falls Anstoß.

Die Staats­an­walt­schaft Darm­stadt, in Per­son von Ober­amts­an­wäl­tin Clau­dia Met­scher, bean­trag­te die Eröff­nung eines Haupt­ver­fah­rens wegen Belei­di­gung nach § 185 StGB. Es wur­de eine Haupt­ver­hand­lung anbe­raumt, zu der auch Dr. Karl-Heinz Jor­dan als Zeu­ge gela­den wurde.

Der Zeu­ge, Dr. Karl-Heinz Jor­dan, woll­te die Fra­ge von Annen nicht beant­wor­ten, war­um er unge­bo­re­ne Kin­der töte. Die Rich­te­rin belehr­te ihn, daß er die­se Fra­ge nicht beant­wor­ten brau­che. Auch gab er kei­ne Ant­wort auf die Fra­ge, was denn bei einer Abtrei­bung gesche­he. Er bestä­tig­te aller­dings, daß er nicht zu „Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen“ gezwun­gen wer­de und dies frei­wil­lig mache.

In der Ver­hand­lung ver­wies Annen auf das Urteil von Hada­mar (Frank­fur­ter Ober­lan­des­ge­richt 31. 3. 1947, AZ: 4 Kls 7/​47): „Es gibt ein über den Geset­zen ste­hen­des Recht, das allen for­ma­len Geset­zen als letz­ter Maß­stab die­nen muß. Ver­stößt ein Gesetz hier­ge­gen und ver­letzt es die ewi­gen Nor­men des Natur­rechts, so ist die­ses Gesetz sei­nes Inhalts wegen nicht mehr mit dem Recht gleich­zu­set­zen. Es ent­behrt nicht nur der ver­pflich­ten­den Kraft für den Staats­bür­ger, son­dern ist rechts­un­gül­tig und darf von ihm nicht befolgt werden.“

Genützt hat ihm dies am 25. Janu­ar 2011 nichts.

(LS)

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