Christenverfolgung in Deutschland: 20 Tage Erzwingungshaft wegen christliches Bekenntnis gegenüber dem Staat


(Hamm) Am 19.11.2010 wur­den wie­der zwei Fami­li­en­vä­ter (von ins­ge­samt 19 Kin­dern unter 14 Jah­ren) für 20 bzw. 21 Tage in Erzwin­gungs­haft genom­men. Ihre Kin­der haben nicht an der staat­li­chen Sexu­al­erzie­hung, zu der auch das Thea­ter­pro­jekt „Mein Kör­per gehört mir!“ der Thea­ter­werk­statt Osna­brück zählt, und an Thea­ter­ver­an­stal­tun­gen der Libo­ri­us-Grund­schu­le in Salz­kot­ten teil­ge­nom­men. Die Eltern leh­nen aus christ­li­chen Gewis­sens­grün­den die Teil­nah­me ihrer Kin­der dar­an ab und beru­fen sich auf die grund­recht­lich gewähr­lei­ste­te Gewis­sens­frei­heit (Art. 4 GG: Die Frei­heit des Gewis­sens ist unver­letz­lich) und auf ihr Eltern­recht (Art. 6 II Satz 1 GG: Die Erzie­hung der Kin­der ist zuvör­derst Auf­ga­be der Eltern).

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Auf­grund die­ser Rech­te wur­den bis 2005 Eltern ent­spre­chen­de Befrei­un­gen an der Libo­ri­us-Schu­le gewährt. Ohne Ände­rung der gesetz­li­chen Lage ver­wei­gert die Libo­ri­us-Schu­le seit­dem Befrei­un­gen aus Gewis­sens­grün­den – anders als ande­re Schu­len im Raum Paderborn.

Da die Eltern nichts Wider­recht­li­ches getan haben, wei­gern sie sich, für ihre Gewis­sens­ent­schei­dung Buß­gel­der zu zah­len. Sie wer­den in Erzwin­gungs­haft genom­men, um sie zur frei­wil­li­gen Buß­geld­zah­lung zu zwin­gen. Seit zwei Jah­ren wer­den Eltern aus Salz­kot­ten in Erzwin­gungs­haft genom­men. Das Zwangs­mit­tel hat bis­her – selbst bei mehr­ma­li­ger Ver­hän­gung – in kei­nem Fall zum beab­sich­tig­ten Erfolg geführt. Die Erzwin­gungs­haft konn­te nicht bewir­ken, daß die­se Eltern gegen ihr Gewis­sen han­deln. Die Väter wer­den in der JVA Hamm in Haft gehalten.

Die Ent­schei­dun­gen der staat­li­chen Behör­den und der Gerich­te ver­sto­ßen gegen Recht und Gesetz

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfGE 93,1/17) hat 1995 in sei­nem soge­nann­ten Kreuz­be­schluß den Kon­flikt zwi­schen dem elter­li­chen Erzie­hungs­recht und der Schul­pflicht in Glau­bens- und Gewis­sens­fra­gen für alle Gerich­te und Behör­den bin­dend zugun­sten des Eltern­rechts entschieden.

Im Ver­ein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pfle­ge und Erzie­hung ihrer Kin­der als natür­li­ches Recht garan­tiert, umfaßt Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kin­der­er­zie­hung in reli­giö­ser und welt­an­schau­li­cher Hin­sicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kin­dern die­je­ni­gen Über­zeu­gun­gen in Glau­bens- und Welt­an­schau­ungs­fra­gen zu ver­mit­teln, die sie für rich­tig hal­ten. Dem ent­spricht das Recht, sie von Glau­bens­über­zeu­gun­gen fern­zu­hal­ten, die den Eltern falsch und schäd­lich erscheinen.

Danach haben die Eltern das Grund­recht, ihre Kin­der von Glau­bens- und Welt­an­schau­ungs­er­zie­hun­gen der Schu­le, die ihnen falsch und schäd­lich erschei­nen, fern­zu­hal­ten. Die hier betrof­fe­nen Eltern haben sich auf die­se Ent­schei­dung beru­fen. Ihnen hät­te Befrei­ung erteilt wer­den müs­sen. Sie haben ihren Gewis­sens­kon­flikt in der Schu­le, vor den Schul­be­hör­den und vor den Gerich­ten bewie­sen, so daß kein Zwei­fel an der Ernst­haf­tig­keit ihrer Gewis­sens­ent­schei­dung besteht. Denn die staat­li­che Sexu­al­erzie­hung (z.B.) bringt Chri­sten in einen ernst­haf­ten Gewis­sens­kon­flikt mit der Schul­pflicht, wenn sie wis­sen, was ihren Kin­dern in die­sem Unter­richt bei­gebracht wird.

Kin­der und Jugend­li­chen wer­den in eine ent­mo­ra­li­sier­te Früh­sexua­li­tät hineingetrieben

Zur wesent­li­chen Grund­la­ge der staat­li­chen Sexu­al­erzie­hung gehö­ren die von der Bun­des­zen­tra­le für gesund­heit­li­che Auf­klä­rung her­aus­ge­ge­be­nen Mate­ria­li­en. Die­se staat­li­che Zen­tral­stel­le des Bun­des­mi­ni­ste­ri­um für Fami­lie, Senio­ren, Frau­en und Jugend ver­brei­tet „eine Auf­fas­sung von Sexua­li­tät, bei der alles erlaubt ist, was Lust ver­schafft, egal wel­chen Alters und wel­chen Geschlechts die Betei­lig­ten sind. Die Kin­der und Jugend­li­chen wer­den in eine ent­mo­ra­li­sier­te Früh­sexua­li­tät hin­ein­ge­trie­ben“ (Gabrie­le Kuby, „Ver­staat­li­chung der Erzie­hung – Auf dem Weg zum neu­en Gen­der-Men­schen“, 6. Auf­la­ge 2008, S. 63).

Das Gabrie­le Kuby mit ihrer Ana­ly­se rich­tig liegt zeigt die Bro­schü­re der Bun­des­zen­tra­le für gesund­heit­li­che Auf­klä­rung (BZgA) „Kör­per, Lie­be, Dok­tor­spie­le – Rat­ge­ber für Eltern zur kind­li­chen Sexu­al­erzie­hung vom 1. bis zum 3. und vom 4. bis zum 6. Lebens­jahr“, die 650 000 Mal kosten­los in Deutsch­land ver­brei­tet wur­de. In die­ser Bro­schü­re wer­den Eltern und ande­re Erwach­se­ne im Rah­men angeb­lich gesun­der Sexu­al­erzie­hung zur sexu­el­len Sti­mu­la­ti­on klei­ner Kin­der und damit zum straf­ba­ren sexu­el­len Miß­brauch von Kin­dern (§ 176 StGB) ange­lei­tet. Auf erheb­li­chen Druck vom In- und Aus­land hin nahm das Bun­des­mi­ni­ste­ri­um für Fami­lie, Senio­ren, Frau­en und Jugend die­se Bro­schü­re 2007 zurück.

Grund­la­ge des Thea­ter­stücks der „thea­ter­päd­ago­gi­schen werk­statt“ Osna­brück „Mein Kör­per gehört mir“, ist das gleich­na­mi­ge Buch des fami­li­en­feind­li­chen Abtrei­bungs­ver­ein Pro Familia.

(LS)

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