Christenverfolgung in Deutschland: Vierfache Mutter zum zweiten Mal in Erzwingungshaft

(Salz­kot­ten) Heu­te (09.09.2010) kurz nach 8.00 Uhr, wur­de eine Mut­ter von vier Kin­dern, zum zwei­ten Mal für fünf Tage in Erzwin­gungs­haft genom­men, weil sie und ihr Mann für eines ihrer Kin­der die Teil­nah­me an einer schu­li­schen Thea­ter­ver­an­stal­tung der Libo­ri­us­grund­schu­le in Salz­kot­ten aus Gewis­sens­grün­den ablehn­ten, die durch den Beschluß der Klas­sen­pfleg­schaft zu einer schu­li­schen Pflicht­ver­an­stal­tung gemacht wur­de. Die Eltern wei­ger­ten sich, das ver­häng­te Buß­geld zu zahlen.

In einem Brief, den die­se Eltern im Mai in Bezug auf ihre erste Erzwin­gungs­haft an die Staats­an­walt­schaft schrie­ben, begrün­de­ten sie ihre Wei­ge­rung wie folgt:

„…Wie Sie es bereits aus den vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­fah­ren gegen uns erse­hen kön­nen, wird auch die­se Erzwin­gungs­haft uns nicht dazu bewe­gen, die uns auf­er­leg­te Geld­bu­ße in Höhe von je Eltern­teil 200 € zu bezah­len, weil wir mit der Bezah­lung gezwun­gen wer­den, Buße zu tun für unse­re Gewis­sens­ent­schei­dung. Da aber die Gewis­sens­frei­heit uns immer noch von dem Grund­ge­setz der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land garan­tiert wird, beru­fen wir uns hier­mit noch­mals auf unse­re Grund­rechts­ver­let­zung in die­sem Fall und tei­len Ihnen mit, daß mit die­ser unse­rer Hand­lung wir den Gebrauch von dem in Art. 20 Abs. 4 GG auf­ge­führ­ten Wider­stands­recht in Anspruch neh­men wollen.“

Art. 20 Abs. 4 GG lautet:

„Gegen jeden, der es unter­nimmt, die Ord­nung zu besei­ti­gen, haben alle Deut­schen das Recht zum Wider­stand, wenn ande­re Abhil­fe nicht mög­lich ist.“

Die Eltern fah­ren in ihrem Schrei­ben an die Staats­an­walt­schaft fort:

„…hät­te die Schul­lei­tung oder das Schul­amt uns auf­er­legt, je 200 € pro Eltern­teil oder auch mehr zu bezah­len als Gegen­lei­stung dafür, daß unser Kind eine Befrei­ung von der oben genann­ten Thea­ter­auf­füh­rung bekommt, hät­ten wir das sofort und ohne zu zögern bezahlt. Die Bezah­lung der Geld­bu­ße jedoch ver­langt von uns die Auf­ga­be unse­rer per­sön­li­chen Glau­bens­über­zeu­gung. Des­we­gen wird auch die­se Erzwin­gungs­haft uns nicht dazu bewe­gen, Buße dafür zu tun, wor­in wir nach dem deut­schen Gesetz recht haben und somit unschul­dig sind. Aus die­sem Grund bit­ten wir Sie noch ein­mal, von der Erzwin­gungs­haft abzusehen. …

Auch heu­te wird oft gesagt, daß die Geschich­te sich nicht wie­der­ho­len darf. Lei­der müs­sen wir erneut fest­stel­len, daß die deut­sche Geschich­te sich doch wie­der­holt. Auch heu­te ver­sucht man, die Anders­den­ken­den mund­tot zu machen, wenn es not­wen­dig ist, sogar mit Erzwingungshaft…“

(LS)

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